Grundgesetz beachten: Kriegstreiber in den Knast

Die aktuelle geopolitische Lage, insbesondere der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, hat in Deutschland Diskussionen angefacht, die über die Grenzen der verfassungsrechtlichen Ordnung hinausgehen. Die Forderung, Deutschland solle Waffen liefern, die von deutschen Soldaten zur Attacke auf Russland eingesetzt werden, stellt eine offenkundige Verletzung des Grundgesetzes dar und muss nicht nur als moralisch verwerflich, sondern als rechtlich strafbar angesehen werden. Die Forderung nach Lieferung der Taurus ist eine solche Forderung. Zumindest dann, wenn dem, der die Forderung aufstellt, bekannt ist, dass der geforderte Einsatz der Beteiligung deutscher Soldaten bedarf.

Das Grundgesetz als Garant für Frieden

  • Artikel 26 GG ist nicht gegenstandslos formuliert; es ist ein klarer Befehl an alle Bürger und Institutionen, dass jede Handlung, die darauf abzielt, den Frieden zu stören oder gar einen Angriffskrieg vorzubereiten, verfassungswidrig ist. Diese Bestimmung ist ein Schutzschild für die friedliche Koexistenz der Völker und muss rigoros durchgesetzt werden.
  • Verfassungswidrigkeit von Angriffskriegsvorbereitung: Die bloße Forderung nach militärischen Angriffen durch deutsche Soldaten auf russisches Territorium ist eine direkte Verletzung dieses Artikels.
  • Artikel 9 GG bietet den rechtlichen Rahmen, um gegen Vereinigungen vorzugehen, die sich gegen den Frieden stellen. Ein Verein, der sich für solche Angriffe ausspricht, ist nicht nur eine Gefahr für die nationale Sicherheit, sondern auch für die globale Friedensordnung.

Strafrechtliche Konsequenzen ohne Kompromisse Völkerstrafgesetzbuch (VstGB):

  • § 13 VStGB muss als gesetzliche Grundlage betrachtet werden, um aktiv gegen die Förderung von Angriffskriegen vorzugehen. Die Forderung nach der Nutzung deutscher Waffen durch deutsche Soldaten gegen Russland ist eine Anstiftung zu einem solchen Krieg und muss mit der vollen Härte des Gesetzes geahndet werden.
  • Vorbereitung und Unterstützung: Wer durch Forderungen oder andere Aktivitäten zur Durchführung von Angriffskriegen anstiftet oder diese unterstützt, begeht ein Verbrechen, das nicht durch politische Rhetorik entschuldigt werden kann.

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

„§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.“

Hervorhebungen durch den Autor. Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/BJNR225410002.html

Strafgesetzbuch (StGB):

§ 80 StGB muss angewendet werden, um gegen solche Forderungen vorzugehen, die das Verhältnis Deutschlands zu einem ausländischen Staat gefährden. Die Forderung nach militärischen Angriffen auf Russland ist ein direkter Anschlag auf die äußere Sicherheit Deutschlands und sollte als Landesverrat betrachtet werden.

Der entsprechende Paragraph des Strafgesetzbuches wurde 2017 abgeschafft, aber deshalb ist die Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht straflos, denn das Völkerstrafgesetzbuch sieht eine gleichartige strafrechtliche Behandlung vor, es gilt uneingeschränkt auch in Deutschland: https://www.br.de/nachricht/angriffskrieg-100.html

Unvermeidliche Maßnahmen gegen Kriegstreiber

Persönliche Konsequenzen: Die persönliche Konsequenzen können bis zu lebenslanger Haft reichen, sie liegen laut VstBG § 13 nicht unter 10 Jahren.

Vereinsverbote: Jede Vereinigung, die sich öffentlich oder indirekt für militärische Angriffe durch deutsche Soldaten auf Russland (oder ein anderes Land welches Deutschland nicht angegriffen hat oder dem Deutschland durch Beistandvereinbarungen wie dem NATO Statut beistehen muss) einsetzt, muss sofort verboten werden. Die Auflösung solcher Vereinigungen ist nicht nur rechtlich gerechtfertigt, sondern notwendig:

  • Dringlichkeit und Unausweichlichkeit: Das Verbot muss ohne Verzug durchgeführt werden, um ein Zeichen zu setzen und weitere Kriegstreiberei zu verhindern.
  • Konsequenzen für Mitglieder: Die Mitglieder solcher Vereinigungen sollten vorübergehend von politischen Ämtern ausgeschlossen und in ihrer beruflichen Karriere beeinträchtigt werden, um die Schwere ihrer Handlungen zu verdeutlichen.

Grenzen der Meinungsfreiheit

  • Kein Platz für Kriegstreiberei: Die Meinungsfreiheit, geschützt durch Artikel 5 GG, hat klare Grenzen. Die Forderung nach einem Krieg, insbesondere durch direkte militärische Aktionen, überschreitet diese Grenze auf eine Weise, die Bestrafung unvermeidlich macht.
  • Klarstellung der Verantwortung: Die deutsche Gesellschaft und ihre Institutionen müssen die Verantwortung für den Frieden ernst nehmen und jede Form von Kriegstreiberei als direkte Bedrohung der Grundwerte des Grundgesetzes betrachten.

Zusätzliche Überlegungen zur Strafvereitelung und der Weisungsbefugnis

Strafvereitelung im Amt

Die Nichtverfolgung von Forderungen oder Aktivitäten, die gegen das Grundgesetz verstoßen, indem sie den Frieden gefährden oder zur Vorbereitung eines Angriffskriegs aufrufen, stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Rechtstaatlichkeit dar. Hier kommt das Konzept der Strafvereitelung im Amt ins Spiel:

  • § 258a Strafgesetzbuch: Dieser Abschnitt beschreibt, dass ein Amtsträger, der die Bestrafung oder Vollstreckung einer Straftat verhindert, sich der Strafvereitelung im Amt schuldig macht. Die Nichtverfolgung von Personen oder Gruppen, die aktiv zum Krieg aufrufen, könnte unter diesen Tatbestand fallen.
  • Verantwortung der Behörden: Es ist die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, gegen solche Vergehen vorzugehen. Ein Versagen in dieser Pflicht könnte als Schutz der Straftäter und somit als Strafvereitelung interpretiert werden.
  • Konsequenzen: Amtsträger, die bewusst oder durch Fahrlässigkeit dazu beitragen, dass solche Forderungen nicht verfolgt werden, machen sich strafbar und gefährden die Glaubwürdigkeit des gesamten Rechtssystems.

Die Weisungsbefugnis des Justizministers

In Deutschland hat der Justizminister eine Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwaltschaften, die jedoch in diesem Kontext strikt auf das Grundgesetz zugunsten des Friedens und der Verfassungsordnung abzustimmen ist:

  • Grundgesetzliche Hierarchie: Das Grundgesetz steht über allen einfachen Gesetzen und Ministerialweisungen. Artikel 26 GG, der Frieden und Völkerverständigung schützt, stellt ein höherwertiges Recht dar, das nicht durch Weisungen des Justizministers ausgehebelt werden darf.
  • Kein Spielraum für Interpretation: Die Weisungsbefugnis des Justizministers kann nicht dazu genutzt werden, von der Verfolgung solcher Straftaten abzusehen, die die Grundlagen der Verfassungsordnung bedrohen. Dies würde gegen das Grundgesetz verstoßen und wäre somit rechtswidrig.
  • Rechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit: Die Unabhängigkeit der Justiz von politischen Einflüssen ist ein Kernprinzip der deutschen Rechtsordnung. Der Justizminister ist verpflichtet, diese Unabhängigkeit zu bewahren und nicht durch Weisungen die Verfolgung von Straftaten zu beeinflussen, die das friedliche Zusammenleben der Völker gefährden.
  • Verantwortung und Konsequenzen: Ein Justizminister, der seine Weisungsbefugnis missbraucht, um die Verfolgung von Kriegstreibern zu verhindern, würde nicht nur gegen das Grundgesetz handeln, sondern auch seine eigene Verantwortung als Hüter der Verfassung missachten. Solche Handlungen könnten zu politischen und rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich des Rücktritts oder der strafrechtlichen Verfolgung.

Stärkung durch Artikel 25 GG

Die im Grundgesetz verankerte Friedensordnung wird nicht nur durch Artikel 26 GG geschützt, sondern zusätzlich durch Artikel 25 GG gestärkt. Dieser stellt sicher, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den einfachen Gesetzen vorgehen. Dazu gehört insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen festgelegte Gewaltverbot, das jegliche Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates untersagt.

Die Forderung nach einem Angriffskrieg durch deutsche Soldaten würde nicht nur Artikel 26 GG verletzen, sondern auch direkt gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßen. Artikel 25 GG verpflichtet deutsche Institutionen und Amtsträger, diese Regeln zu achten und durchzusetzen. Das Weisungsrecht des Justizministers darf daher keinesfalls dazu verwendet werden, die Verfolgung solcher völkerrechtswidrigen Handlungen zu behindern.

Diese Verbindung aus verfassungsrechtlichem und völkerrechtlichem Schutz macht deutlich, dass die Vorbereitung und Unterstützung eines Angriffskrieges auf mehreren Ebenen als rechtlich und moralisch unzulässig einzustufen ist. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze wäre nicht nur ein Angriff auf die deutsche Rechtsordnung, sondern auch eine Missachtung der internationalen Verpflichtungen Deutschlands.

Die Verfolgung von Forderungen nach militärischen Angriffen gegen Russland durch deutsche Soldaten ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine ethische Imperativ. Die Nichtverfolgung solcher Forderungen durch staatliche Behörden könnte als Strafvereitelung im Amt gewertet werden, was die Grundlagen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung untergräbt. Die Weisungsbefugnis des Justizministers muss in diesen Fällen so ausgeübt werden, dass sie die Verfassungsordnung stärkt, nicht schwächt. Der Schutz des Friedens und der Völkerverständigung durch das Grundgesetz ist ein unantastbares Gebot, das über alle politischen Manöver gestellt werden muss.

Schlussfolgerung

Es gibt keinen Spielraum für Toleranz gegenüber Forderungen, die darauf abzielen, Deutschland in einen Angriffskrieg zu verwickeln. Solche Handlungen und Forderungen sind nicht nur verfassungswidrig, sondern auch moralisch verabscheuungswürdig und müssen mit der vollen Reichweite des gesetzlichen Instrumentariums konfrontiert werden. Die deutsche Rechtsprechung und die gesellschaftliche Moral verlangen, dass der Frieden und die Völkerverständigung über alle politischen Diskussionen gestellt werden. Die Bestrafung solcher Kriegstreiber ist nicht nur rechtlich, sondern auch ethisch geboten, um die deutschen Werte der Friedfertigkeit und des Respekts vor den Völkern zu verteidigen.

Dieser Artikel wurde erstmals am 26.11.2024 veröffentlicht.

Nachtrag vom 28.11.2024

In der Diskussion um die strafrechtliche Relevanz von Forderungen nach militärischer Unterstützung der Ukraine gegen Russland wurde ich darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) eine Bestrafung nur für Personen vorgesehen ist, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Dies bedeutet, dass lediglich hochrangige Entscheidungsträger, wie Regierungschefs oder Verteidigungsminister, für die Führung oder Vorbereitung eines Angriffskrieges strafrechtlich belangt werden können. Oppositionspolitiker oder andere Personen ohne entsprechende Entscheidungsbefugnis fallen demnach nicht unter diese Bestimmung.

Zudem ist völkerrechtlich anerkannt, dass die Unterstützung eines angegriffenen Staates, wie der Ukraine, durch Waffenlieferungen oder andere militärische Hilfen nicht als Angriffskrieg gewertet wird, sondern als kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Daher sind solche Unterstützungsleistungen grundsätzlich zulässig und nicht strafbar.

Allerdings zeigt die Geschichte, dass juristische Bewertungen stark vom jeweiligen politischen Kontext abhängen können. Was in einer bestimmten politischen Konstellation als rechtmäßig angesehen wird, kann in einer veränderten Machtstruktur anders beurteilt werden. Soll heißen, wenn wir den Krieg verlieren, und das werden wir, weil einen solchen krieg niemand gewinnen kann, wird dies unter geänderten Herrschaftsverhältnissen wolhlmöglich anders gesehen.

Ein weiterer entscheidender Aspekt ist, dass weder Russland der Ukraine noch die Ukraine Russland offiziell den Krieg erklärt haben. Dieser Umstand wirft zusätzliche Fragen hinsichtlich der völkerrechtlichen Bewertung des Konflikts auf. Ohne eine formelle Kriegserklärung bewegen sich beide Seiten in einer rechtlichen Grauzone, die weder eindeutig als Krieg noch als Friedenszustand zu klassifizieren ist. Dies macht es noch schwieriger, Handlungen und Unterstützungsleistungen juristisch einzuordnen.

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de