Bestimmte deutsche Behörden dürfen legal in Computersysteme von Privatpersonen eindringen, Datenströme überwachen und Datenströme sowie Datenbestände verändern. Das ist keine Spekulation und kein Zukunftsszenario, sondern geltendes Recht. Seit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017, das am 24. August 2017 in Kraft trat, erlaubt § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Dabei greifen die Behörden mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme des Betroffenen ein, um Telekommunikation – insbesondere verschlüsselte Messenger-Kommunikation – vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung zu überwachen und aufzuzeichnen. § 100b StPO geht noch weiter und gestattet die Online-Durchsuchung: den heimlichen Eingriff in ein informationstechnisches System und die Erhebung sämtlicher Daten daraus, sofern der Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem gesetzlichen Katalog besteht, die Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Das Bundeskriminalamt verfügt darüber hinaus über eigene Befugnisse nach dem Bundeskriminalamtgesetz, wenn es um die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geht.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 in den Verfahren 1 BvR 180/23 und anderen Teile dieser Regelungen eingeschränkt. Die Quellen-TKÜ ist für Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nichtig. Die Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO verstößt formell gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes, gilt aber bis zu einer Neuregelung weiter. Die technischen Möglichkeiten und die grundsätzliche gesetzliche Erlaubnis bleiben bestehen. Die Behörden haben also die Mittel und sie haben die Gelegenheit.
Wenn es auch nur eine einzige Behörde gibt, die legal in private Systeme eindringen und Daten verändern darf, dann sind alle theoretisch denkbaren forensischen EDV-Beweise in ihrem Beweiswert vernichtet. Der Zweifel, der durch die bloße Existenz dieser Möglichkeit entsteht, ist systemisch. Er lässt sich nicht auf einzelne Verfahren eingrenzen und auch nicht durch Verfahrensvorschriften wegwischen. Sobald die technische Möglichkeit und die institutionelle Erlaubnis bestehen, ist das Vertrauen in die Unverfälschtheit digitaler Spuren grundsätzlich erschüttert.
Dazu kommt die Frage nach dem Motiv. Hier gibt es keine Spekulation, sondern eine Fülle dokumentierter Untersuchungen, vor allem aus den Vereinigten Staaten, wo die Aufarbeitung von Fehlurteilen systematischer betrieben wird als anderswo. Das National Registry of Exonerations, ein gemeinsames Projekt der University of California Irvine, der University of Michigan Law School und der Michigan State University College of Law, hat in dem Bericht „Government Misconduct and Convicting the Innocent: The Role of Prosecutors, Police and Other Law Enforcement” von Samuel R. Gross, Maurice J. Possley, Kaitlin Jackson Roll und Klara Huber Stephens, veröffentlicht am 1. September 2020, die ersten 2.400 Exonerationen seit 1989 ausgewertet. Offizielles Fehlverhalten von Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen staatlichen Stellen trug in 54 Prozent dieser Fälle zur Fehlverurteilung bei. Bei Mordfällen lag der Anteil bei 72 Prozent, bei Todesurteilen noch höher. Die häufigsten Formen waren das Zurückhalten entlastender Beweise in 44 Prozent der Fälle, Zeugenbeeinflussung und die Fälschung oder Verfälschung von Beweismitteln.
Die jährlichen Berichte des Registry bestätigen dieses Bild. Im Jahresbericht 2023, erschienen im März 2024, lag offizielles Fehlverhalten bei 77 Prozent der 153 Exonerationen dieses Jahres, bei den 88 Tötungsdelikten sogar bei 85 Prozent. Im Jahresbericht 2024 vom April 2025 lag der Anteil bei 71 Prozent der 147 Exonerationen und bei Tötungsdelikten bei 79 Prozent. Das Death Penalty Information Center hat in seinem Special Report „The Innocence Epidemic” von Robert Dunham vom 18. Februar 2021 185 Todestrakt-Exonerationen seit 1973 untersucht. In 69,2 Prozent, also 128 Fällen, lag offizielles Fehlverhalten vor. Bei afroamerikanischen Exonerierten lag der Anteil bei 78,8 Prozent.
Die Motive hinter solchen Fehlleistungen sind oft banal. Es geht um den Druck, Fälle zu schließen, um die Aufklärungsquoten zu erhöhen und Statistiken zu verbessern. Es gibt dokumentierte Fälle, in denen Beamte unschuldige Menschen bewusst belastet haben, nur damit die Zahlen stimmen, etwa indem sie ungelöste Taten an zufällig ausgewählte Personen anhängten. Hinzu kommt die Tunnel Vision: Man hat sich einmal auf einen Verdächtigen festgelegt und sieht dann nur noch das, was die eigene Theorie bestätigt. Oder die schlichte Haltung, der Betroffene möge dieses konkrete Verbrechen nicht begangen haben, sei aber insgesamt ein schlechter Mensch, und deshalb passe es. Diese Motive treffen auf Strafverfolgungsbehörden und ihre Mitarbeiter zu. Nicht auf jeden einzelnen in jedem Fall. Aber sie existieren systemisch, und das reicht für die logische Argumentation aus.
Dagegen wird gerne vorgebracht, es gebe doch Hash-Werte, eine Chain of Custody, Protokolle, unabhängige Gutachten, das Vier-Augen-Prinzip und vor allem den Richtervorbehalt. Das sei die Sicherheit. In Wahrheit untersucht das niemand wirklich gründlich. Die Leute auf Seiten der Ermittler und Staatsanwaltschaften bekommen ein Gutachten vorgelegt und zeichnen es ab. Die Justiz ist massiv überlastet. Der Deutsche Richterbund meldete Anfang 2026 erstmals mehr als eine Million offene Strafverfahren bundesweit. Ende 2020 waren es noch rund 700.000. Es fehlen nach Angaben des Richterbundes rund 2.000 Staatsanwälte und Strafrichter. Unter solchen Bedingungen ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung bei jedem richterlichen Beschluss realistisch unmöglich.
Konkrete Beispiele für massenhafte Abfertigung von IP-bezogenen Beschlüssen finden sich vor allem im zivilrechtlichen Bereich der Filesharing- und Abmahnverfahren. Beim Landgericht Köln wurden 2013 im sogenannten Redtube-Komplex in kurzer Zeit Beschlüsse erlassen, mit denen die Telekom Tausende von Kundendaten herausgeben musste, gestützt auf ein einziges Gutachten. Einige Kammern hatten kritische Nachfragen, andere nicht. Später stellte sich heraus, dass die angeblichen Rechteinhaber und Filme in wesentlichen Teilen problematisch waren. Die schiere Menge führte dazu, dass die richterliche Prüfung in vielen Fällen eher formal als inhaltlich tiefgreifend ausfiel. Bei den besonders eingriffsintensiven Maßnahmen der Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung sind die absoluten Zahlen laut Statistik des Bundesamts für Justiz zwar niedriger – 2023 gab es 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ, von denen 62 durchgeführt wurden, und 26 Anordnungen zur Online-Durchsuchung, von denen sechs durchgeführt wurden. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Problem. Sobald die Fallzahlen steigen oder die Überlastung weiter zunimmt, wird aus dem Richtervorbehalt schnell eine Massenabfertigung.
Hinzu kommt ein entscheidender Punkt bei allen EDV-forensischen Fragen. Am Ende läuft alles auf eine Versicherung irgendeines Programmierers oder IT-Forensikers hinaus. Wirklich kontrollieren tut diese Angaben dann niemand. Wenn der Programmierer sagt, er habe das geprüft, es sei sicher und könne nur so sein, dann gilt das. Die technischen Details sind für Richter, Staatsanwälte und Verteidiger in den allermeisten Fällen undurchschaubar. Die angebliche Sicherheit besteht aus dem Glauben an die Aussage eines Experten, dessen eigene Systeme und Methoden wiederum von denselben Institutionen kontrolliert oder beeinflusst werden können, die die privaten Systeme kompromittieren dürfen.
Selbst wenn die Sicherungstechniken theoretisch sauber wären, ändert das wenig. Genau die Leute und Institutionen, die private Systeme kompromittieren dürfen, sind auch in der Lage, jedes andere System zu kompromittieren, inklusive der Systeme, auf denen die Hash-Werte, Protokolle und Gutachten liegen. Wie will man da noch einen echten Beleg haben?
Die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz verschärfen dieses Problem noch einmal erheblich. Heutige generative Modelle können realistische Bilder und Videos erzeugen oder verändern, Audiodateien inklusive Stimmen und Umgebungsgeräuschen synthetisieren und Dokumente, Chatverläufe, Metadaten sowie selbst Dateisystem-Artefakte generieren. Wer sich Mühe gibt, kann Spuren erzeugen, die selbst Experten nur mit größtem Aufwand und oft nicht mehr zweifelsfrei als Fälschung entlarven können. Die Kombination aus staatlicher Manipulationsbefugnis und generativer KI macht die Beweisführung faktisch unmöglich. Digitale Artefakte jeder Form – ob visuell, akustisch oder in Form von Dateien und Protokollen – können hergestellt, verändert und mit scheinbar schlüssigen Metadaten versehen werden. Der Nachweis der Authentizität wird damit zur fast unlösbaren Aufgabe.
Stellen wir uns vor, jemand behauptet, bei Politiker XY seien kinderpornografische Dateien auf dem Rechner gefunden worden. Dann wird niemand mehr groß nach rechts und links suchen. Es wird in der Zeitung stehen, da seien zigtausende Bildchen oder Filmchen gefunden worden, und der Mann ist fertig. Die technische Möglichkeit der Manipulation, gepaart mit dem institutionellen Interesse und dem medialen Effekt, macht jede nachträgliche Überprüfung zur Farce. Mit den heutigen KI-Werkzeugen lässt sich ein solcher Fund sogar vollständig erzeugen, ohne dass jemals eine echte Datei auf dem Rechner des Betroffenen gelegen hätte.
Wenn Mittel, Gelegenheit und Motiv zusammenkommen und zusätzlich die technischen Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz hinzutreten, entfällt der Status des Beweises. Was bleibt, sind bestenfalls Indizien, die man nur noch mit äußerstem Misstrauen betrachten kann. Digitale Spuren aus Systemen, die staatliche Stellen legal verändern dürfen, und digitale Artefakte, die mit generativer KI fast beliebig hergestellt werden können, tragen keinen Beweiswert mehr. Sie können ihn nicht tragen. In seiner Gesamtheit bedeutet das, dass jeder EDV-Beleg kein Beweis mehr sein kann.
Das ist keine juristische Argumentation. Es ist eine logische. Die Justiz folgt der Macht. Ein Urteil entsteht nicht aus reiner Logik oder aus der reinen Anwendung von Gesetzen. Es entsteht aus den bestehenden Machtverhältnissen. Danach wird eine möglichst logisch klingende Begründung aus der Gesetzeslage gesucht und darüber gestülpt. Juristen mögen das ungern hören, richtig ist es dennoch.
Dieser Artikel erschien erstmals am 19.10.2026. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von rohitdarbari auf Pixabay.
Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de