Wenn der Staat schützt, wen er will — und schweigt, wo er müsste

Das Sexpuppen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die unbequeme Frage nach EU-Sanktionen

Im Juni 2026 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, das auf den ersten Blick wie eine Randnotiz wirkt: Das Verbot lebensechter Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist verfassungskonform. Die Begründung allerdings hat es in sich — denn das Gericht stützt das Verbot auf eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern. Nicht gegenüber konkreten Kindern, die konkret gefährdet wären. Sondern gegenüber Kindern im Allgemeinen, die irgendwann einmal Opfer von Missbrauch werden könnten. Der Staat darf — ja muss — also bereits dann in Grundrechte eingreifen, wenn eine abstrakte Gefährdung besteht. Kein konkretes Opfer, kein konkreter Täter, kein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen Puppe und Tat. Die Möglichkeit genügt.

Nehmen wir diese Logik als gegeben hin. Dann stellen sich Fragen, die das Gericht sicher nicht hören will.

Menschen ohne Rechte

Im Mai 2025 setzte die EU mit dem 17. Sanktionspaket gegen Russland erstmals deutsche Staatsbürger auf ihre Sanktionsliste: die Bloggerin Alina Lipp, den Publizisten Thomas Röper und den Journalisten Hüseyin Doğru. Der Vorwurf: „destabilisierende Aktivitäten” durch Verbreitung von Fehlinformationen. Keine Straftat. Kein Gerichtsverfahren. Kein Urteil.

Was das konkret bedeutet, lässt sich am Fall Doğru am deutlichsten zeigen, weil er — anders als Lipp und Röper, die in Russland leben und von den Sanktionen im Alltag weniger betroffen sind — mit seiner Frau und drei kleinen Kindern in Berlin lebt. Sämtliche Konten wurden eingefroren, nicht nur seine, sondern zeitweise auch die seiner Frau und seiner Mutter. Er darf nicht arbeiten. Er darf nicht über sein eigenes Geld verfügen. Niemand darf ihm Geld oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen — selbst ihm einen Kaffee zu bezahlen wäre technisch eine Sanktionsumgehung und damit strafbar. Ihm stehen 506 Euro im Monat als humanitäre Ausnahme zur Verfügung. Spenden sind verboten. Sein Medium Red Media musste den Betrieb einstellen. Die Berliner Zeitung konnte EU-Ratsakten einsehen und stellte fest: Beweise für die Vorwürfe wurden nicht vorgelegt. Der Rat ist auch nicht verpflichtet, welche vorzulegen.

Das ist kein Einzelfall mit bedauerlichen Nebeneffekten. Das ist die Konstruktion des Instruments selbst. Auch für Lipp und Röper gelten Einreisebeschränkungen, eingefrorene Vermögenswerte und das Verbot, ihnen Gelder bereitzustellen. Die Sparda Bank West fror sogar das anwaltliche Treuhandkonto ihrer Prozessbevollmächtigten ein — obwohl der EuGH mehrfach entschieden hat, dass Sanktionen das Recht auf anwaltliche Vertretung nicht einschränken dürfen.

All das geschieht nicht auf Grundlage eines Gerichtsurteils. Nicht nach einem Verfahren mit Anhörung, Beweisaufnahme und Rechtsmittelbelehrung. Sondern durch einen Verwaltungsakt des Europäischen Rates, gegen den zwar theoretisch der Weg zum EuGH offensteht, praktisch aber die Hürden so hoch sind und die Verfahren so lang dauern, dass der Betroffene jahrelang in einer rechtlichen Wüste lebt. Was spanische Medien über Doğrus Lage schrieben, trifft es am besten: „muerte civil” — bürgerlicher Tod.

Und was ist mit uns?

Die Sanktionen treffen nicht nur die direkt Gelisteten. Als die EU im Februar 2022 die Verbreitung von RT Deutsch in der Europäischen Union verbot, griff sie direkt in die Grundrechte jedes deutschen Bürgers ein. Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern ausdrücklich auch die Informationsfreiheit — das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Man kann von RT Deutsch halten, was man will. Man kann es für Propaganda halten, für einseitig, für unerträglich. Aber das Grundgesetz schützt nicht nur Quellen, die uns gefallen. Es schützt die freie Wahl der Quelle. Und genau diese Wahl hat die EU deutschen Bürgern genommen — ohne dass das Bundesverfassungsgericht auch nur die geringste Regung gezeigt hätte.

Die juristische Verbiegung ist dabei besonders elegant: Art. 5 schützt die Informationsfreiheit aus „allgemein zugänglichen Quellen”. Sobald die EU ein Medium verbietet, ist es per Definition keine allgemein zugängliche Quelle mehr. Also gibt es — so die Logik — auch keinen Grundrechtseingriff. Das ist ein Zirkelschluss: Der Eingriff beseitigt die Voraussetzung des Schutzbereichs, und dann behauptet man, der Schutzbereich sei gar nicht betroffen.

Zwei Maßstäbe, ein Verfassungsgericht

Und hier wird es unerträglich. Stellen wir die beiden Fälle nebeneinander:

Auf der einen Seite das Sexpuppen-Urteil. Eine abstrakte Gefährdung, kein konkretes Opfer, kein nachgewiesener Kausalzusammenhang. Und trotzdem greift die staatliche Schutzpflicht — das Bundesverfassungsgericht bestätigt einen Grundrechtseingriff zum Schutz von Menschen, die vielleicht einmal gefährdet sein könnten.

Auf der anderen Seite EU-Sanktionen. Konkrete Menschen, denen nachweisbar und aktuell grundlegende Rechte entzogen werden. Keine abstrakte Gefährdung, sondern ein realer, fortdauernder Eingriff in die bürgerliche Existenz. Und die Informationsfreiheit von 83 Millionen Deutschen, die durch das RT-Verbot beschnitten wird — nicht hypothetisch, sondern tatsächlich.

Und hier? Keine Schutzpflicht. Keine Identitätskontrolle. Kein Wort aus Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Lissabon-Urteil von 2009 ausdrücklich vorbehalten, EU-Akte an der deutschen Verfassungsidentität zu prüfen. Es hat erklärt, dass die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU dort ihre Grenze findet, wo der Kernbestand des Grundgesetzes berührt wird — die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit. Unabänderlich. Nicht verhandelbar. Nicht durch den Bundestag, nicht durch den Europäischen Rat, nicht durch irgendwen.

Das Schwert existiert. Es wurde geschmiedet. Es liegt bereit. Es wird nur nie gezogen.

Die Fiktion der Nichtzuständigkeit

Wie wird das gerechtfertigt? Mit einer Reihe juristischer Konstruktionen, die bei genauer Betrachtung nicht halten.

Erstens: Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also sei der deutsche Staat gar nicht der Handelnde, sondern bloß der Vollstrecker. Aber diese Darstellung verschleiert, dass Deutschland im Rat mitgestimmt hat, die Sanktionen hätte blockieren können und ihre Verlängerung jederzeit verhindern könnte. Wer mitstimmt, ist nicht Vollstrecker, sondern Mittäter.

Zweitens: Die Hierarchisierung der Grundrechte. Beim Sexpuppen-Urteil geht es um Art. 1 GG — die Menschenwürde, unantastbar, keine Abwägung möglich. Bei den Sanktionen geht es „nur” um Art. 12 (Berufsfreiheit), Art. 14 (Eigentum), Art. 5 (Informationsfreiheit) — alles Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt, also einschränkbar. Die Schutzpflicht wird als skalierbar behandelt: maximaler Schutz für die Menschenwürde, kein Schutz für alles andere. Aber wenn einem Menschen sämtliche dieser Rechte gleichzeitig genommen werden — Beruf, Eigentum, Vertragsfreiheit, Informationszugang, wirtschaftliche Existenz — dann ist das in der Summe durchaus ein Angriff auf die Menschenwürde. Wer kein Konto, keinen Vertrag, keine Arbeit und keine bürgerliche Existenz mehr hat, dem wurde nicht nur ein Grundrecht beschnitten. Dem wurde die Möglichkeit genommen, als Person am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Drittens: Außen- und Sicherheitspolitik als rechtsfreier Raum. GASP-Maßnahmen — die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU — unterliegen auch auf europäischer Ebene nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der EuGH prüft Sanktionen zwar mittlerweile, aber mit einem deutlich weicheren Maßstab als beim Binnenmarktrecht. Und die deutschen Gerichte verweisen nach oben, der EuGH verweist auf den politischen Ermessensspielraum des Rates. Am Ende prüft niemand wirklich.

Was die Rechtswissenschaft sagt — und wo sie aufhört

Bemerkenswert ist: Die hier vorgetragene Kritik am EU-Sanktionsregime ist keine Außenseiterposition. Sie wird von renommierten Rechtsgelehrten geteilt — allerdings nur bis zu einem bestimmten Punkt.

Das gewichtigste Dokument ist ein 55-seitiges Rechtsgutachten der ehemaligen EuGH-Richterin Prof. Dr. Ninon Colneric und der Völkerrechtlerin Prof. Dr. Alina Miron von der Université d’Angers, erstellt im Auftrag der BSW-Europaabgeordneten Ruth Firmenich und Michael von der Schulenburg. Ihr Befund ist eindeutig: Das derzeitige EU-Sanktionsregime gegen Einzelpersonen wegen angeblicher „Desinformation” verstößt in mehreren Punkten gegen EU- und Völkerrecht. Die Maßnahmen seien „rechtlich fehlerhaft, unverhältnismäßig und nicht mit den Grundrechten vereinbar”. Die EU-Verordnung 2024/2642 enthalte nicht die nach Art. 215(3) AEUV erforderlichen Schutzmechanismen. Betroffene würden ohne vorherige Anhörung gelistet, der Begriff „Desinformation” sei nicht hinreichend definiert, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Bei einer Anhörung im Europäischen Parlament im November 2025 war dies die einhellige Meinung aller vortragenden Rechtswissenschaftler.

Prof. Dr. Bernhard Wegener, Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, kam im Juni 2026 auf dem Verfassungsblog zum selben Schluss. Am Fall des sanktionierten Schweizer Militäranalysten Jacques Baud zeigte er auf, dass die Sanktionen „nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch dumm” seien — sie verstärkten die Reichweite der Propaganda, die sie bekämpfen sollen, und diskreditierten die Union selbst. Wegener stellte fest, dass diese Fehlentwicklung „erstaunlich wenig juristische Aufmerksamkeit” erfahre und sich die Sanktionspraxis von rechtsstaatlichen Mindeststandards entfernt habe.

Bereits im Februar 2022 hatte Prof. Dr. Matthias Valta auf dem Verfassungsblog gemahnt, dass bei Wirtschaftssanktionen die menschen- und grundrechtlichen Grenzen einschließlich der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten — auf Ebene der EMRK, der EU-Grundrechte und der deutschen Grundrechte. Die Bundesrechtsanwaltskammer erklärte, das Sanktionspaket verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und dürfe in Deutschland „schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Anwendung finden”. Durch das Sanktionspaket werde die „Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats in seinen Grundfesten erschüttert”. Und die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags räumten in einer Ausarbeitung ein, dass die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht als Grenze greife, wenn Maßnahmen „die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren”.

Die juristische Fachwelt bestätigt also die Prämisse dieses Artikels: Das EU-Sanktionsregime ist grundrechtswidrig. Was sie nicht tut — und das ist der aufschlussreiche Befund —, ist die Konsequenz zu Ende zu denken. Alle genannten Stimmen fordern Reform, Aufhebung, Korrektur. Keine einzige stellt die Frage, was die systematische Grundrechtswidrigkeit des Sanktionsregimes für die Legitimität der EU-Mitgliedschaft selbst bedeutet. Die Analyse endet dort, wo sie unbequem wird. Die Diagnose ist gestellt, aber die Prognose wird verweigert.

Die Konsequenz, die niemand aussprechen will

Wenn die Schutzpflicht selektiv angewandt wird — expansiv, wo es politisch opportun ist, restriktiv, wo es politisch unbequem wäre — dann ist es keine Schutzpflicht mehr. Dann ist es Willkür mit verfassungsrechtlichem Anstrich.

Art. 23 Abs. 1 GG erlaubt die europäische Integration ausdrücklich nur unter einer Bedingung: Die EU muss einen Grundrechtsschutz gewährleisten, der dem des Grundgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist. Das ist kein Wunsch, sondern eine Voraussetzung. Wenn EU-Sanktionen einem Menschen die bürgerliche Existenz nehmen, ohne dass ein ordentliches Gericht mit vollem Rechtsschutz darüber entschieden hat, dann ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder das Bundesverfassungsgericht zieht endlich das Schwert der Identitätskontrolle und erklärt die betreffenden EU-Akte in Deutschland für unanwendbar. Oder es zieht das Schwert nicht — und dann war das Versprechen des Lissabon-Urteils, die Verfassungsidentität Deutschlands zu schützen, von Anfang an eine leere Behauptung.

Und dann stellt sich die letzte, die unbequemste aller Fragen: Wenn die EU-Verträge eine Kompetenzübertragung ermöglicht haben, die gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstößt — gegen die Ewigkeitsgarantie, die nicht einmal der verfassungsändernde Gesetzgeber antasten darf —, dann hätte keine Bundesregierung diesen Verträgen zustimmen dürfen. Dann sind nicht die Verträge das Problem, sondern die Zustimmung zu ihnen.

Das ist kein Austrittsargument im populistischen Sinne. Es ist die nüchterne Feststellung, dass Deutschland entweder seine Verfassungsordnung ernst nimmt — oder sich in einem permanenten Verfassungsbruch durch Unterlassen befindet. Deutschland kann Mitglied der EU sein. Aber nicht Mitglied einer EU, die systematisch Grundrechte aushebelt, ohne dass deutsches Verfassungsrecht dagegen wirksam wird.

War Deutschland je wirksam Mitglied?

Man kann an dieser Stelle einwenden: Gut, dann muss Deutschland eben austreten. Art. 50 EUV, geordnetes Verfahren, zwei Jahre Verhandlung, fertig. Aber so einfach ist es nicht, denn die Frage geht tiefer.

Ein Austritt setzt voraus, dass die Mitgliedschaft wirksam begründet wurde. Wenn aber die Zustimmungsgesetze zu den EU-Verträgen von Anfang an gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen haben — und das liegt nahe, denn die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik war keine spätere Fehlentwicklung, sondern Bestandteil der Vertragsarchitektur seit Maastricht —, dann stellt sich eine ganz andere Frage: War die Mitgliedschaft je wirksam?

Art. 79 Abs. 3 GG ist keine Abwägungsnorm mit Ermessensspielraum. Was gegen die Ewigkeitsgarantie verstößt, ist nicht anfechtbar und nicht heilbar. Es ist nichtig. Ein verfassungswidriges Gesetz ist kein Gesetz. Wenn die Zustimmungsgesetze eine Kompetenzübertragung ermöglicht haben, die es erlaubt, deutschen Bürgern ohne rechtsstaatliches Verfahren Grundrechte zu entziehen — und genau das tun EU-Sanktionen —, dann war diese Kompetenzübertragung von der Ewigkeitsgarantie nicht gedeckt. Dann war sie von Anfang an verfassungswidrig. Und dann konnte sie keine wirksame Mitgliedschaft begründen.

Der Unterschied zum bloßen Austritt ist gravierend: Wer austritt, akzeptiert, dass er Mitglied war, und trägt alle Verpflichtungen mit, die sich daraus ergeben haben. Wer nie wirksam beigetreten ist, schuldet nichts.

Das Argument als Verhandlungswaffe

Nun wird kein vernünftiger Mensch verlangen, über 30 Jahre europäische Integration rückabzuwickeln. Aber genau das macht dieses Argument so mächtig — nicht als Blaupause für die Praxis, sondern als Verhandlungsposition.

Die Strategie ist aus dem Wirtschaftsrecht bekannt: Man geht mit der maximalen Rechtsposition in die Verhandlung, nicht weil man sie eins zu eins durchsetzen will, sondern weil sie den Verhandlungsrahmen verschiebt. „Wir sind technisch nie wirksam beigetreten, also schulden wir euch nichts” ist die Maximalposition. Die Verhandlungsposition lautet dann: „Wir verzichten auf die Rückabwicklung. Aber dafür wollen wir eine Reform des Sanktionsrechts. Rückführung von Kompetenzen. Befreiung von bestimmten Haftungsmechanismen.” Was auch immer auf dem Tisch liegt — die Gegenseite verhandelt aus einer fundamental anderen Position, wenn ihr Gegenüber nicht um eine Vergünstigung bittet, sondern auf einen Rechtsanspruch verzichtet.

Das Entscheidende daran: Es ist kein populistisches Stammtischargument. Es ist ein verfassungsrechtliches Argument, das sich auf das Bundesverfassungsgericht selbst stützt — auf das Lissabon-Urteil, auf die Ewigkeitsgarantie, auf die Schutzpflichtdogmatik. Wer dagegen argumentieren will, hat nur schlechte Optionen: Entweder man sagt, dass Art. 79 Abs. 3 GG doch nicht absolut ist — politisch unmöglich, weil man damit die gesamte Verfassungsordnung relativiert. Oder man behauptet, die EU-Sanktionspraxis sei grundrechtskonform — juristisch kaum haltbar angesichts der Realität. Oder man erklärt, das Bundesverfassungsgericht habe mit dem Sexpuppen-Urteil und der Schutzpflichtdogmatik falsch gelegen — dann fällt aber auch die Legitimation für eine ganze Reihe anderer Eingriffe weg.

Warum der Brexit dagegen ein Kindergeburtstag war

Großbritannien hat die EU verlassen und dabei eine denkbar schlechte Verhandlungsposition gehabt. Der Brexit beruhte auf einem Referendum, nicht auf einem Rechtsargument. Die britische Seite konnte nichts vorweisen außer dem politischen Willen zum Austritt. Sie hatte keinen verfassungsrechtlichen Hebel, keine Nichtigkeitsfrage, keinen Anspruch auf Rückabwicklung. Sie war der Bittsteller, der gehen wollte und um erträgliche Konditionen bat. Die EU konnte in aller Ruhe den Preis diktieren.

Deutschland in dieser Konstellation wäre etwas völlig anderes. Deutschland ist der größte Nettozahler der EU. Die deutsche Wirtschaft ist das Rückgrat des europäischen Binnenmarkts. Und anders als Großbritannien hätte Deutschland nicht nur den politischen Willen auf seiner Seite, sondern ein verfassungsrechtliches Argument, das die Legitimität der gesamten Mitgliedschaft in Frage stellt. Die Verhandlungsposition wäre nicht: „Wir wollen gehen, lasst uns bitte.” Sie wäre: „Wir waren möglicherweise nie wirksam Mitglied. Alles, was wir in den letzten drei Jahrzehnten gezahlt und übernommen haben, steht auf einem juristisch fragwürdigen Fundament. Wir könnten das jetzt zum Thema machen — oder wir einigen uns auf eine Zukunft, die für beide Seiten funktioniert.”

Das ist keine Drohung. Es ist die Beschreibung einer Rechtslage, die bisher nur deshalb keine Rolle spielt, weil niemand sie ausspricht.

Das Zeitfenster schließt sich

Derzeit spricht sie niemand aus, weil die politischen Konstellationen es nicht hergeben. Aber Konstellationen ändern sich, und sie ändern sich gerade rasend schnell. In ganz Europa gewinnen Parteien an Zulauf, die der EU skeptisch gegenüberstehen. In Deutschland liegt die AfD in Umfragen stabil im zweistelligen Bereich. Es ist keine Frage des Ob, sondern des Wann eine euroskeptische Kraft in eine Position kommt, in der sie diese Argumente aufgreift.

Und hier liegt die eigentliche strategische Ironie: Die etablierten Parteien und das Bundesverfassungsgericht haben diese Munition selbst geliefert. Das BVerfG hat die Identitätskontrolle im Lissabon-Urteil erfunden, um den EU-Skeptikern den Wind aus den Segeln zu nehmen — seht her, wir haben eine Sicherung eingebaut, die Souveränität bleibt geschützt. Aber weil sie diese Sicherung nie benutzt haben, nie ein einziges Mal, haben sie genau das Argument geschaffen, das jetzt gegen sie verwendet werden kann: „Ihr habt versprochen, die Verfassung zu schützen. Ihr habt es nie getan. Wir tun es jetzt.”

Die gemäßigte Lösung wäre gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Identitätskontrolle irgendwann in einem begrenzten Fall anwendet. Einmal das Schwert kurz zeigen. Den EU-Sanktionsmechanismus zur Reform zwingen. Das Ventil öffnen, bevor der Druck zu groß wird. Stattdessen hat Karlsruhe das Ventil zugeschweißt. Und damit dafür gesorgt, dass der Druck nur wachsen kann — und dass derjenige, der ihn am Ende ablässt, möglicherweise nicht die besonnenste aller Kräfte ist.

Es sind nicht die Menschen, die gegen die EU sind

Wer diesen Text bis hierher gelesen hat, könnte den Eindruck gewinnen, hier argumentiere ein EU-Gegner. Das Gegenteil ist der Fall. Die europäische Integration war und ist ein zivilisatorisches Projekt, das Frieden, Wohlstand und Zusammenarbeit ermöglicht hat, wie sie auf diesem Kontinent nie zuvor existierten.

Aber ein Projekt, das seinen eigenen Gründungsprinzipien untreu wird, zerstört sich selbst. Die EU wurde gegründet, um die Rechte der Bürger zu schützen — nicht um sie zu untergraben. Sie wurde gegründet, um Willkür zu verhindern — nicht um sie auf supranationaler Ebene neu zu erfinden. Wenn die EU Sanktionsmechanismen betreibt, die Menschen ohne ordentliches Verfahren ihrer bürgerlichen Existenz berauben, und wenn sie Informationsverbote verhängt, die in die Meinungs- und Informationsfreiheit von Hunderten Millionen Bürgern eingreifen, dann sind es nicht die Menschen, die sich gegen die EU wenden.

Dann hat die EU sich gegen die Menschen gewandt.

Und dann ist es nicht populistisch, die Mitgliedschaft in Frage zu stellen. Dann ist es Verfassungspflicht.

Die Vermeidung dieser Frage ist die eigentliche Rechtsbeugung. Und je länger sie vermieden wird, desto weniger kontrolliert wird die Antwort ausfallen, wenn sie schließlich kommt.

Dieser Artikel wurde am 08.07.2026 erstmals veröffentlicht. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von Peggy auf Pixabay.

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de