Recht auf ein Gegenüber

Der Staat verlangt Klarnamen. Er selbst hat keinen mehr.


Der Bürger stört

Am 20. Oktober 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht in vier Parallelverfahren etwas entschieden, das man in Ruhe lesen sollte. Es ging um eine schlichte Frage: Haben Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, einen Anspruch darauf, die Durchwahlnummer ihres Sachbearbeiters zu erfahren?

Die Antwort lautet: nein.

Geklagt hatten im Sozialrecht tätige Anwältinnen und Anwälte sowie Bürger für eine Erwerbsloseninitiative, gegen die Jobcenter Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Der Weg dorthin war lang. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte 2013 noch zugunsten der Kläger entschieden, ebenso das VG Gießen 2014, das VG Karlsruhe, das VG Aachen, das VG Berlin. Über Jahre beschäftigten bundesweit Dutzende Klagen die Verwaltungsgerichte. Rund 120 Jobcenter hatten ihre Listen zwischenzeitlich sogar herausgegeben.

Dann kam Leipzig, und die Instanz kippte.

Die Begründung ist das eigentlich Bemerkenswerte. Das Oberverwaltungsgericht Münster und der Verwaltungsgerichtshof München stützten sich auf § 3 Nr. 2 IFG: Ein Informationsanspruch besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Angerufen zu werden gefährdet also die öffentliche Sicherheit. Man muss das zweimal lesen.

Die Argumentation dahinter, vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt: Es sei plausibel, dass Anrufe die schriftliche Bearbeitung von Vorgängen ebenso wie Gespräche mit anwesenden Kunden erheblich beeinträchtigen — sie führten zu einer „Störung der Konzentration” und damit zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung. Das Gericht verwies zur Bestätigung auf eine Bundestagsdrucksache, wonach Service-Center die Jobcenter spürbar entlasten.

Übersetzt lautet der Satz: Der Kontakt mit dem Bürger ist eine Störung der Arbeit, deren Gegenstand der Bürger ist.

Wer schon einmal in einer Behörde gearbeitet hat, kennt das Gefühl, das dahinter steht, und es ist nicht einmal unehrlich. Ein klingelndes Telefon reißt aus dem Vorgang. Nur: Genau dafür ist die Stelle da. Ein Krankenhaus, das Patienten als Störung des Klinikbetriebs behandelt, hätte ein Verständnisproblem. Eine Straßenverkehrsbehörde, die Autos als Störung des Verkehrs auffasst, ebenso. Die Verwaltung hat es geschafft, diese Umkehrung höchstrichterlich absegnen zu lassen.

Zwei weitere Punkte des Urteils verdienen Aufmerksamkeit.

Erstens: Der VGH München bejahte zusätzlich eine Gefährdung der Individualrechtsgüter der Bediensteten — namentlich Gesundheit und persönliche Ehre. Erwerbslose gelten danach pauschal als potenzielle Gefahr. Nicht der Einzelne, der auffällig geworden wäre; die Gruppe. Man stelle sich vor, ein Gericht würde Steuerpflichtigen kollektiv unterstellen, sie könnten Finanzbeamte bedrohen, und daraus einen Anspruch auf Anonymität der Finanzverwaltung ableiten.

Zweitens, und das ist der Punkt, an dem die Sache endgültig kippt: Ein Kläger hatte hilfsweise beantragt, ihm wenigstens eine anonymisierte Liste zu geben — also Durchwahlnummern ohne Namen. Auch das wurde abgewiesen. Es ging am Ende nicht mehr um den Schutz von Mitarbeiterdaten. Es ging um die Unerreichbarkeit selbst.

In den Berliner Verfahren galt eine andere Begründung: § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, Schutz personenbezogener Daten. Dort müssen die Jobcenter immerhin erst ermitteln, ob die Beschäftigten in die Herausgabe einwilligen. Das ist der Rest, der von zehn Jahren Prozessieren geblieben ist: ein Recht darauf, dass jemand gefragt wird, ob er erreichbar sein möchte.


Wie die Verwaltung ihr Gesicht verlor

Das Urteil ist kein Ausrutscher, sondern der juristische Schlussstein einer Entwicklung, die jeder kennt, der in den letzten Jahren Post von einer Behörde bekommen hat.

Zuerst verschwand die Unterschrift. Das schien technisch begründet: Wer Bescheide maschinell erzeugt, unterschreibt sie nicht mit der Hand. § 37 Abs. 5 VwVfG erlaubt das ausdrücklich; bei automatisiert erlassenen Verwaltungsakten dürfen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Parallelvorschriften finden sich in § 119 Abs. 3 AO und § 33 Abs. 3 SGB X.

Dann verschwand der Name. Dann die Durchwahl. Dann die Mailadresse. Heute erreichen uns Schreiben, die eine Rechtsfolge auslösen, Fristen setzen, Geld fordern — und die keinen Menschen mehr benennen, der sie zu verantworten hätte.

Der vorläufige Endpunkt steht auf fast jedem Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren: der Hinweis, von Rückfragen abzusehen, diese könnten nicht bearbeitet werden. Dasselbe Schreiben gewährt formal das rechtliche Gehör nach § 55 OWiG. Ein rechtliches Gehör, das im selben Atemzug darum bittet, nicht in Anspruch genommen zu werden, ist eine Formalie im Wortsinn.

Man sollte sich hier keine Illusionen über den Grund machen. Die Anonymisierung ist kein Versehen und kein Datenschutz. Sie ist eine Effizienzmaßnahme. Sie spart Arbeitszeit, weil sie Kommunikation verhindert. Und sie funktioniert, weil die Kosten der verhinderten Kommunikation nicht bei der Behörde anfallen, sondern beim Bürger — in Form von Widersprüchen, Klagen, verlorener Zeit und aufgegebenen Ansprüchen. Das letzte ist das Entscheidende: Ein erheblicher Teil der Menschen, die einen falschen Bescheid erhalten, wehrt sich nicht. Unerreichbarkeit ist ein Sparinstrument.


Die Einbahnstraße

Während der Staat sich dem Bürger gegenüber anonymisiert, verlangt er von ihm das genaue Gegenteil, und zwar in wachsendem Maß.

Der Bürger muss Der Staat darf
das Gesicht zeigen (§ 17a VersammlG) Gesichter automatisiert scannen (BPolG-Reform 2026)
sein Alter nachweisen, zunehmend biometrisch Bescheide ohne Namen erlassen (§ 37 Abs. 5 VwVfG)
Anschrift, Geburtsdatum, Kontoauszüge, Nachweise liefern Durchwahlen als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verweigern (BVerwG 2016)
zum Anhörungsbogen Stellung nehmen im selben Schreiben von Rückfragen abraten

Zum Vermummungsverbot gehört eine Klarstellung: Es ist nicht neu. § 17a Versammlungsgesetz stammt aus 1985, die Strafbarkeit aus 1989. Neu ist die Intensität — die Verschärfungen der Landesversammlungsgesetze seit 2021, die Ausweitung von Vorfeldkontrollen, die Praxis massenhafter Personalienfeststellung. Das Prinzip war schon da; ausgebaut wurde die Anwendung.

Bei der biometrischen Erfassung ist die Entwicklung dagegen frisch und schnell. Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag die Modernisierung des Bundespolizeigesetzes beschlossen — Union und SPD dafür, Grüne und Linke dagegen, die AfD enthielt sich. Die Bundespolizei darf künftig in besonderen Gefahrenlagen biometrische Daten in Echtzeit abgleichen, an Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen. Hinzu kommt eine Befugnis zur automatisierten Erkennung von Bewegungs- und Objektmustern. Der Bundesrat befasst sich nach der Sommerpause damit.

Der Praxistest läuft seit Juli 2025 in Frankfurt am Main. Dort richten sich Kameras auf die Eingänge von 16 Bordellen und gleichen permanent Gesichter ab. Die Bilanz nach knapp einem Jahr: eine niedrige zweistellige Zahl gesuchter Personen, ein einziger Treffer — eine vermisste Sechzehnjährige. Der hessische Innenminister will die Technik trotzdem landesweit an Kriminalitätsschwerpunkten einführen, der Bundesinnenminister bundesweit an Bahnhöfen.

Wer nach Wirksamkeit fragt, bekommt hier keine gute Antwort. Wer nach Erfassung fragt, schon.

Die dritte Front läuft unter dem Etikett Jugendschutz. Ab dem 1. Juni 2026 gilt eine Kennzeichnungspflicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag für Anbieter von Serien, Filmen und Spielprogrammen im Netz. Die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz bewertet parallel im Monatstakt Altersverifikationssysteme positiv, darunter biometrische Verfahren und Anbieter, die sich als Plug-and-Play-Snippet in jede Website einbauen lassen. Der Jugendschutz ist das Vehikel, über das der Gesichtsscan vom Bahnhof an den privaten Bildschirm wandert.

Der Punkt ist nicht, dass jede dieser Maßnahmen für sich unvertretbar wäre. Über jede lässt sich streiten. Der Punkt ist die Richtung: Alle laufen auf mehr Identifizierbarkeit des Bürgers hinaus, und keine einzige auf mehr Identifizierbarkeit des Staates. Transparenz ist zur Einbahnstraße geworden.


Der Einwand, der ernst zu nehmen ist

Gegen eine Namenspflicht spricht ein historisch schwerwiegendes Argument, und wer es nicht kennt, sollte die Forderung nicht erheben.

Die Unpersönlichkeit der Verwaltung war ein Fortschritt. Max Webers Formel vom Handeln sine ira et studio, ohne Ansehen der Person, war die Absage an Patronage, Gunst und Willkür. Der Beamte, der nicht als Person, sondern als Amtsträger handelt, behandelt alle gleich. Wer den Amtsträger repersonalisiert, riskiert die Rückkehr dessen, was vorher war: Bearbeitung nach Sympathie, nach Beziehung, nach Herkunft.

Die Auflösung liegt in einer Unterscheidung, die Weber selbst nicht sauber trifft.

Unpersönlichkeit des Entscheidungsmaßstabs ist der Fortschritt. Unpersönlichkeit der Beziehung ist der Verfall.

Der Maßstab soll blind sein, der Absender nicht. Ein Amtsträger, der mit Namen zeichnet, wendet das Recht deshalb nicht ungleichmäßiger an. Er stellt sich nur dazu. Das ist kein Rückschritt hinter Weber, sondern die Einlösung dessen, was Weber am modernen Beamten geschätzt hat: dass er für sein Handeln einsteht, weil es nachvollziehbar ist.


Was Verantwortung braucht — und was nicht

Es liegt nahe, aus der Namenspflicht eine Haftungsfrage zu machen: Wer zeichnet, soll auch die Folgen tragen. Dieser Weg führt in die Irre, aus drei Gründen.

Erstens steht Art. 34 Satz 2 GG entgegen. Der Rückgriff auf den Beamten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Alles Weitere wäre eine Verfassungsänderung.

Zweitens ist der Vergleich mit dem Richtervorbehalt aufschlussreich — er argumentiert nämlich gegen die Sanktionsidee. Der Richter ist gerade nicht persönlich haftbar; § 839 Abs. 2 BGB stellt ihn praktisch frei. Seine Verantwortlichkeit entsteht aus etwas anderem: aus Begründungszwang, aus Überprüfbarkeit im Instanzenzug, aus Weisungsfreiheit. Nicht aus Konsequenzdrohung.

Drittens erzeugt Haftungsdruck nachweislich keine besseren Entscheidungen, sondern risikoärmere. Die Erfahrung aus der Medizin ist eindeutig: Im Zweifel wird abgelehnt, verschoben, nach oben eskaliert. Das trifft genau den Bürger, der etwas genehmigt haben will.

Hinzu kommt, dass die Verantwortungsdiffusion ohnehin nicht dort sitzt, wo man sie vermutet. Der Sachbearbeiter, der einen Bescheid aus dem Fachverfahren erzeugt, hat oft keinen Spielraum. Die eigentliche Entscheidung fiel weiter oben — in der Verwaltungsvorschrift, in der Parametrierung der Software, in der internen Weisung. Wer den Algorithmus konfiguriert, entscheidet über zehntausend Fälle und unterschreibt keinen einzigen.

Was stattdessen trägt:

Erreichbarkeit. Jedes behördliche Schreiben trägt den Namen der verantwortlichen Person und einen personengebundenen Rückkanal — Durchwahl und Mailadresse. Das ist billig, sofort machbar und löst den größten Teil des Ärgers.

Abgestufte Zeichnung. Massenbescheide ohne Ermessensspielraum dürfen automatisiert bleiben. Belastende Ermessensentscheidungen brauchen namentliche Zeichnung und eine echte Ermessensbegründung — keinen Textbaustein.

Herkunftstransparenz. Bescheide müssen ausweisen, auf welcher internen Weisung oder Verfahrenslogik sie beruhen und wer diese verantwortet. Verantwortung für die Regel, nicht nur für den Vollzug.

Konsequenzen statistisch, nicht individuell. Aufhebungsquoten in Widerspruch und Klage, veröffentlicht pro Organisationseinheit. Bei einzelnen Jobcentern lag die Erfolgsquote von Widersprüchen zeitweise bei über einem Drittel. Niemand macht diese Zahlen systematisch sichtbar. Sichtbarkeit auf Einheitenebene erzeugt Korrekturdruck, ohne den Einzelnen zu lähmen.


Die Forderung

Es geht am Ende nicht um Verwaltungstechnik. Es geht um Reziprozität.

Der Bürger muss sich vollständig offenbaren: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontoauszüge, künftig das Gesicht am Bahnsteig und das Alter am Bildschirm. Der Staat antwortet aus einer Wolke. Wer Identifikation verlangt, schuldet Identifikation. Eine Ordnung, in der nur eine Seite ein Gesicht hat, ist keine Ordnung zwischen Bürger und Staat, sondern zwischen Subjekt und Objekt.

Und darin liegt der Grund, warum diese Frage nicht in die Rubrik Verwaltungsreform gehört, sondern in die Rubrik Demokratie. Die Forschung zur Verfahrensgerechtigkeit zeigt seit Jahrzehnten dasselbe: Menschen akzeptieren auch negative Entscheidungen, wenn sie sich im Verfahren ernst genommen fühlen. Die Behandlung als Person ist dafür eine eigenständige Größe, unabhängig vom Ergebnis. Umgekehrt gilt: Ein Staat, der seinen Bürgern anonym gegenübertritt, verliert deren Loyalität — nicht, weil er falsch entscheidet, sondern weil er niemanden hinstellt, der die Entscheidung vertritt.

Anonymität ist ein Privileg des Bürgers gegenüber dem Staat, nicht des Staates gegenüber dem Bürger.


Quellen

  • BVerwG, Urteile vom 20.10.2016 – 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15 (Pressemitteilung Nr. 86/2016)
  • Vorinstanzen u.a. OVG Münster, VGH München, OVG Berlin-Brandenburg 12 B 21.14
  • Gegenläufig zuvor: VG Leipzig, Urt. v. 10.01.2013 – 5 K 981/11; VG Gießen, Urt. v. 24.02.2014 – 4 K 2911/13 GI
  • Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026
  • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Kennzeichnungspflicht ab 01.06.2026
  • § 37 VwVfG, § 119 AO, § 33 SGB X, § 55 OWiG, § 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 IFG, § 17a VersammlG, Art. 34 GG, § 839 Abs. 2 BGB

Dieser Artikel erschien erstmals am 11.10.2026. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von Geisteskerker auf Pixabay.

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de