Der Kreislauf der Gewalt

Über Gewalt gegen Einsatzkräfte wird geredet. Über die Gegenrichtung nicht.


Eine Debatte mit nur einer Richtung

Es vergeht kaum ein Monat ohne die Meldung, dass die Gewalt gegen Polizisten, Rettungskräfte und Behördenmitarbeiter zunimmt. Es gibt Lagebilder dazu, Sonderauswertungen, Kampagnen, Gesetzesverschärfungen. Die Zahlen werden erhoben, veröffentlicht und politisch verarbeitet.

Für die Gegenrichtung gilt nichts davon.

Wie viele Menschen sterben in Deutschland bei oder nach einem Polizeieinsatz? Die Antwort lautet: Das weiß niemand. Es gibt keine Stelle, die das bundesweit erfasst. Eine Recherche des Stern im Sommer 2026 kam bei Anfragen an alle Innenministerien auf mindestens 42 Todesfälle im Polizeigewahrsam seit 2016 — ausdrücklich unvollständig. Nordrhein-Westfalen erfasst die Zahlen überhaupt erst seit 2024. Niedersachsen und Brandenburg lieferten gar nichts, Hamburg ebenfalls nicht; dort förderte erst eine Anfrage der Linken in der Bürgerschaft sechs Todesfälle bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zwischen 2020 und 2025 zutage. Und all das erfasst nur den Gewahrsam im engeren Sinne — nicht Todesfälle während einer Fixierung, nicht auf der Flucht, nicht am Einsatzort.

Was systematisch gezählt wird, wird politisch bearbeitet. Was nicht gezählt wird, existiert nicht. Genau das ist der erste Beitrag des Staates zum Kreislauf: Er dokumentiert die Gewalt, die ihn trifft, und nicht die, die von ihm ausgeht.


Das Monopol und seine Rückseite

Vorab eine Klarstellung, weil an dieser Stelle gern zu grob argumentiert wird: Staatliches Handeln ist nicht Gewalt. Ein Gebührenbescheid ist kein Schlagstock. Wer den Begriff so weit dehnt, kann am Ende zwischen einem Knöllchen und einem Todesschuss nicht mehr unterscheiden — und verliert damit die Fähigkeit, das Zweite als Skandal zu benennen.

Richtig ist aber etwas anderes, und es ist Weberscher Standard: Hinter jeder vollstreckbaren staatlichen Anordnung steht am Ende der Kette unmittelbarer Zwang. Das ist keine Polemik, sondern die Definition des modernen Staates. Wer eine Verfügung nicht befolgt, bekommt Zwangsgeld; wer das Zwangsgeld nicht zahlt, bekommt Ersatzzwangshaft; wer sich der Vollstreckung widersetzt, bekommt körperlichen Zwang. Die allermeisten Vorgänge kommen nie in die Nähe dieses Endpunkts. Aber er ist strukturell immer vorhanden, und beide Seiten wissen das.

Daraus folgt keine Gleichsetzung. Daraus folgt eine Begründungslast. Wer über ein Gewaltmonopol verfügt, muss dessen Ausübung besonders sorgfältig begrenzen, dokumentieren und überprüfen lassen. Es ist genau diese Sorgfalt, die in den letzten Jahren nachgelassen hat.


Der doppelte Gewaltbegriff

Am deutlichsten wird das an der Frage, was überhaupt als Gewalt gilt — und dabei zeigt sich ein bemerkenswerter Doppelstandard.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet sauber. § 249 StGB nennt beim Raub zwei Alternativen: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Ebenso § 240 StGB bei der Nötigung. Der Gesetzgeber weiß, dass Drohen und Zuschlagen zwei verschiedene Dinge sind.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist diese Unterscheidung verschwunden. Dort zählt Raub vollständig zur Kategorie Gewaltkriminalität — auch die reine Drohungsvariante, auch die Wegnahme ohne einen einzigen Schlag. Und es ist diese Kategorie, die in Pressekonferenzen, Innenministerreden und Wahlkämpfen zitiert wird.

Dasselbe Muster bei der Gewalt gegen Einsatzkräfte. Der 2017 geschaffene § 114 StGB — tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Mindeststrafe drei Monate — setzt keine Verletzung voraus, und anders als § 113 nicht einmal eine Vollstreckungssituation. In den Lagebildern erscheinen Widerstandshandlungen unter demselben Label wie schwere Körperverletzungen. Die Zahl steigt; wie viel davon auf gestiegene Gewalt und wie viel auf eine erweiterte Definition entfällt, wird nicht ausgewiesen.

Wo der Staat betroffen ist, wird der Gewaltbegriff also weit ausgelegt. Wo er handelt, eng. Das ist der Kern des Vorwurfs — nicht die Behauptung, staatliches Handeln sei per se Gewalt, sondern die Feststellung, dass zwei verschiedene Maßstäbe angelegt werden.


Wenn Schutz zum Angriff wird

Der eindrücklichste Fall dieser Umkehrung steht seit 1985 im Gesetz.

§ 17a Abs. 1 Versammlungsgesetz verbietet das Mitführen von „Schutzwaffen oder Gegenständen, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren”. Nach § 27 Abs. 2 VersG steht darauf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Man lese die Norm genau: Die Strafbarkeit knüpft definitorisch daran an, dass der Schutz sich gegen staatliche Gewaltanwendung richtet. Derselbe Gegenstand, gegen Regen getragen, ist straflos. Gegen Pfefferspray getragen: Straftat.

Wie weit das reicht, zeigen die Fälle. Am 5. August 2016 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt eine Frau, die bei den Blockupy-Protesten eine Plastikfolie mit dem Aufdruck „99%” am Kopf getragen hatte. Am 7. September 2016 verurteilte das Amtsgericht Freiburg einen Studenten wegen einer Overhead-Folie. 2019 gab es 30 Tagessätze für eine Kunststofffolie vor den Augen.

Der bekannteste Fall ist der von Benjamin Ruß. Er trug bei den Protesten gegen die Eröffnung der Europäischen Zentralbank 2015 in Frankfurt ein selbstgebautes Plastikvisier mit der Aufschrift „Smash Capitalism”. Die deutschen Gerichte verurteilten ihn — durch alle Instanzen hinweg, ohne dass eine einzige Anlass zur Korrektur sah.

Am 20. Mai 2025 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig, dass Deutschland damit Art. 11 der Menschenrechtskonvention verletzt hat (Beschwerde-Nr. 44241/20). Die deutschen Gerichte hätten nicht dargelegt, warum ein behelfsmäßiges Visier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen solle; eine Abwägung mit der Versammlungsfreiheit habe gar nicht stattgefunden. Bemerkenswert ist die Formulierung des Gerichtshofs, dass strafrechtliche Sanktionen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und eine friedliche Demonstration grundsätzlich nicht der Androhung von Strafe unterworfen werden sollte. Bei einfachen Konstruktionen wie einer Plastikfolie mit Gummiband sei die routinierte Annahme einer Gefahr nicht mit der Konvention vereinbar.

Es hat also den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebraucht, um deutschen Gerichten zu erklären, dass eine Plastikfolie keine Waffe ist. Vierzig Jahre nach Einführung der Norm — die im Übrigen einen Monat nach der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verkündet wurde und zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit begründete; die Strafbarkeit kam erst 1991 hinzu.

Was hier verhandelt wird, ist grundsätzlicher, als es scheint. Der Bürger hat ein Notwehrrecht, auch gegenüber rechtswidrigem staatlichem Handeln — das ist im deutschen Recht seit jeher anerkannt und praktisch bedeutungslos, weil es niemand riskiert. Wenn nun schon die Vorsorge gegen eine mögliche rechtswidrige Gewaltanwendung strafbar ist, dann ist dieses Recht endgültig eine Fußnote in Lehrbüchern.


Die sinkende Schwelle

Parallel dazu wird die Schwelle abgesenkt, ab der Verhalten des Bürgers als Gewalt gilt.

Die klassische Dogmatik zu § 113 StGB verlangt aktive körperliche Kraftentfaltung. Passiver Widerstand — sich hinsetzen, den Körper erschlaffen lassen — ist keine Gewalt. Diese Grenze weicht auf. Das Landgericht Berlin hielt 2023 im Verfahren gegen einen Aktivisten der Letzten Generation bereits das wiederholte Niederlassen auf die Fahrbahn während einer Vollstreckungshandlung für möglicherweise tatbestandsmäßig. Der Verfassungsblog kritisierte, dass das Merkmal der Gewalt dabei praktisch verschwinde.

Hinzu kommt die reine Ausweitung der Waffeneinsätze. Schüsse auf Sachen stiegen von 23 im Jahr 2023 auf 80 im Jahr 2024 auf 113 im Jahr 2025. Auch Taser-Einsätze erreichten Höchststände. Die tödlichen Schüsse erreichten 2024 mit 22 den höchsten Wert seit Beginn der Erfassung 1976; 2025 waren es 17. Zum Vergleich der Tiefstand 2014: sieben.

Ein Befund aus diesen Zahlen wird selten genannt und ist der wichtigste: In mindestens zehn der Fälle von 2024 gab es Hinweise, dass sich die Getöteten in einer psychischen Ausnahmesituation befanden. Die Eskalation trifft überproportional Menschen, die zur Deeskalation gar nicht fähig sind. Ein Fall vom 18. Mai 2026 zeigt den Typus: Pflegekräfte eines psychiatrischen Zentrums bei Heidelberg riefen die Polizei zur Fixierung eines Patienten; der Mann kollabierte während der Fixierung und starb.

An dieser Stelle eine Beobachtung ohne Zahlenbasis, die ich als solche kennzeichne: Auch im Rettungsdienst scheint die Akzeptanz einer verweigerten Behandlung abzunehmen. Rechtlich ist die Lage eindeutig — die Ablehnung durch einen einwilligungsfähigen Erwachsenen ist bindend, auch bei Alkoholisierung; Einwilligungsunfähigkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Ob sich die Praxis unterhalb dieser Schwelle verschiebt, ließe sich über Beschwerdestatistiken und Erhebungen zu Fixierungen in Notaufnahmen klären. Bisher tut es niemand.


Die Kriminalisierung der Neugier

Ein letztes Beispiel, weniger dramatisch, aber sprachlich verräterisch.

Wer früher an einem Unfallort stehenblieb, war ein Schaulustiger. Heute ist er ein Gaffer. Zwischen beiden Wörtern liegt ein Straftatbestand: 2017 wurde § 323c StGB um einen Absatz 2 erweitert, der die Behinderung von Hilfeleistenden unter Strafe stellt; § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst Bildaufnahmen verstorbener Personen.

Dass rücksichtsloses Filmen von Sterbenden empörend ist, steht außer Frage. Der Punkt ist ein anderer: Ein menschliches Grundbedürfnis — die Neugier auf das Außergewöhnliche, die es gibt, seit es Menschen gibt — ist innerhalb weniger Jahre vom sozialen in den strafrechtlichen Regelungsbereich gewandert. Und die Umbenennung ging der Kriminalisierung voraus, nicht umgekehrt. Wer erst „Gaffer” sagt, kann danach leichter strafen.

Es ist selten gut, gegen menschliche Bedürfnisse zu regieren. Man beseitigt sie nicht, man erzeugt nur Konflikt.


Warum das ein Kreislauf ist

Es wäre unredlich, die Gegenrichtung zu leugnen. Übergriffe auf Polizisten, Rettungssanitäter und Sachbearbeiter sind real, sie haben zugenommen, und sie sind durch nichts gerechtfertigt. Wer im Sozialamt am Schalter sitzt oder nachts einen Rettungswagen fährt, erlebt Dinge, die niemand erleben sollte.

Aber genau deshalb ist die Einbahnstraßen-Debatte fatal. Wenn Eskalation wechselseitig entsteht, dann ist eine Politik, die nur eine Richtung wahrnimmt und darauf nur mit Strafverschärfung reagiert, kein Gegenmittel, sondern ein Beschleuniger.

Der Mechanismus ist aus der Forschung zur Verfahrensgerechtigkeit gut belegt: Menschen akzeptieren staatliche Entscheidungen weit eher, wenn sie sich im Verfahren respektiert und ernst genommen fühlen — unabhängig davon, ob die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfällt. Umgekehrt erzeugt jede Erfahrung von Willkür, Anonymität und Nichtansprechbarkeit Aggression. Wer aus einem Verfahren herausgeht, in dem niemand mit ihm gesprochen hat, ist beim nächsten Kontakt weniger geduldig. Und wer auf einen weniger geduldigen Bürger trifft, greift früher zum Zwangsmittel.

So schaukelt es sich auf. Nicht, weil eine Seite böse wäre, sondern weil beide auf das Verhalten der anderen reagieren — und weil nur eine Seite über Statistiken, Gesetzgebungsverfahren und Öffentlichkeitsarbeit verfügt, um ihre Erfahrung in Politik zu übersetzen.


Was zu fordern ist

Nichts davon verlangt Nachsicht gegenüber Gewalt gegen Einsatzkräfte. Es verlangt Symmetrie.

Zählen. Eine bundesweite, verpflichtende Erfassung aller Todesfälle bei und nach polizeilichen Maßnahmen, einschließlich Fixierungen, Gewahrsam und Einsätzen mit psychisch belasteten Personen. Ohne Zahlen gibt es keine Debatte, und ohne Debatte keine Korrektur.

Unabhängig ermitteln. Ermittlungen gegen Polizeibeamte werden faktisch von Kollegen geführt. Eine von den Polizeibehörden unabhängige Ermittlungsstelle ist in mehreren europäischen Staaten Standard.

Kennzeichnen. Individuelle Kennzeichnungspflicht für eingesetzte Beamte, auch in geschlossenen Einheiten. Das ist die exakte Entsprechung zum Vermummungsverbot für Bürger — und der Grund, warum sie so hartnäckig bekämpft wird.

Selbstschutz entkriminalisieren. § 17a Abs. 1 VersG gehört nach dem Ruß-Urteil auf den Prüfstand des Gesetzgebers, nicht nur auf den der Gerichte.

Evaluieren statt verschärfen. § 114 StGB ist seit 2017 in Kraft. Ob er die Gewalt gegen Einsatzkräfte gesenkt hat, ist nie ernsthaft untersucht worden. Die nächste Verschärfung sollte warten, bis die letzte ausgewertet ist.

Der Staat verlangt vom Bürger, dass er sich beherrscht, sich zeigt, sich fügt und auf Selbstschutz verzichtet. Das ist nicht unbillig — aber es ist nur dann legitimierbar, wenn er sich selbst denselben Maßstab anlegt. Ein Gewaltmonopol ist kein Besitz. Es ist ein anvertrautes Amt, und wer es ausübt, schuldet Rechenschaft darüber.

Zu zählen wäre der Anfang.


Quellen

  • EGMR, Urteil vom 20.05.2025 – Beschwerde-Nr. 44241/20 (Ruß ./. Deutschland)
  • AG Frankfurt, 05.08.2016; AG Freiburg, 07.09.2016 (Folienurteile)
  • LG Berlin, Beschluss 2023 zu § 113 StGB (Letzte Generation)
  • Bürgerrechte & Polizei/CILIP, Statistik polizeilicher Todesschüsse seit 1976
  • Stern-Recherche Juli 2026 zu Todesfällen im Polizeigewahrsam
  • Kampagne Death in Custody, doku.deathincustody.info
  • §§ 113, 114, 201a, 240, 249, 323c StGB; §§ 17a, 27 VersG; Art. 11 EMRK

Dieser Artikel erschien erstmals am 16.10.2026. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von JacquesTiberi auf Pixabay.

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de