Symbolpolitik oder strategische Finte?

Eine Analyse des deutschen Rüstungsexportstopps gegenüber Israel vom 8. August 2025

Symbolpolitik oder Strategische Finte? Eine Analyse des deutschen Rüstungsexportstopps gegenüber Israel vom 8. August 2025

Am 08. August 2025 verkündeten die Medien, eine Entscheidung der Bundesregierung, die von vielen so verstanden wurde, als wenn sie den sofortigen Exportstopp von Rüstungsgütern nach Israel zu bedeuten habe. Ich habe das mal von Gemini Reasearch prüfen lassen und dabei auch darum gebeten, die Möglichkeit einer reinen Propagandaaktion in Betracht zu ziehen. Die Antwort ist sehr lesenswert:

Einleitung: Die Ankündigung vom 8. August 2025 und ihre Implikationen

Am 8. August 2025 verkündete die deutsche Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz (CDU) einen signifikanten Kurswechsel in ihrer Rüstungsexportpolitik gegenüber Israel. In einer offiziellen Erklärung teilte der Kanzler mit, dass die Bundesregierung „bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Rüstungsgütern, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können,“ genehmigen werde. Diese Entscheidung wurde als direkte Reaktion auf die Pläne der israelischen Regierung für ein „noch härteres militärisches Vorgehen der israelischen Armee im Gazastreifen“ und die beabsichtigte Einnahme von Gaza-Stadt begründet. Der Schritt markiert eine Zäsur in der deutschen Nahost-Politik, die traditionell von einer starken Betonung der Sicherheit Israels als Teil der deutschen Staatsräson geprägt ist.

Die politische Rhetorik, die die Ankündigung begleitete, war von einem Spagat geprägt. Einerseits betonte Kanzler Merz weiterhin das uneingeschränkte Recht Israels, sich gegen den Terror der Hamas zu verteidigen, und nannte die Freilassung der Geiseln als oberste Priorität. Andererseits fügte Vizekanzler und Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hinzu, dass bei aller Solidarität „Falsches auch benannt werden“ müsse und verwies auf die immense humanitäre Verantwortung Israels für die Zivilbevölkerung in Gaza. Diese duale Kommunikation deutet auf einen sorgfältig austarierten Kompromiss innerhalb der schwarz-roten Koalition hin, der sowohl der historischen Verpflichtung gegenüber Israel als auch dem wachsenden innen- und außenpolitischen Druck angesichts der humanitären Katastrophe im Gazastreifen Rechnung tragen soll.

Die Reaktionen auf den Exportstopp fielen entsprechend divers und polarisiert aus. Pro-israelische Organisationen reagierten mit scharfer Kritik. Der Zentralrat der Juden in Deutschland bezeichnete den Schritt als enttäuschend und als Bruch aller bisherigen Solidaritätsbekundungen und forderte eine umgehende Korrektur des Kurses. Die Deutsch-Israelische Gesellschaft warnte vor „deutscher Hochnäsigkeit“ und befürchtete mögliche israelische Gegenmaßnahmen bei für Deutschland wichtigen Rüstungsprojekten. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu warf der Bundesregierung vor, mit dieser Entscheidung den Terror der Hamas zu belohnen. Auch innerhalb der Regierungskoalition regte sich Widerstand, insbesondere von CDU/CSU-Sicherheitspolitikern wie Roderich Kiesewetter, der argumentierte, dass es zur Bekämpfung des Terrors auch Waffen brauche. Die oppositionelle FDP sprach von einer „massiven Überreaktion“. 

Demgegenüber begrüßten Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), die seit Monaten einen vollständigen Lieferstopp gefordert hatten, die Entscheidung als einen Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig kritisierten sie die Maßnahme als unzureichend. Die Aktion Aufschrei lobte zwar den Schritt, bemängelte aber, dass Rüstungsgüter, die im Westjordanland, in Syrien oder im Libanon eingesetzt werden könnten, von der Regelung explizit nicht erfasst seien.

Vor diesem Hintergrund untersucht dieser Bericht die Hypothese, dass die Ankündigung vom 8. August 2025 eine strategische Finte darstellen könnte. Es wird das Szenario geprüft, ob die Bundesregierung, den innen- und außenpolitischen Druck antizipierend, der israelischen Regierung im Vorfeld ermöglicht hat, Exportgenehmigungen auf Vorrat zu sichern, sodass der materielle Fluss von Rüstungsgütern kaum beeinträchtigt wird. Die Analyse fokussiert sich auf die potenzielle Diskrepanz zwischen der politischen Signalwirkung der Ankündigung und ihrer praktischen Umsetzung, gestützt auf eine Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der administrativen Praxis und relevanter historischer Präzedenzfälle.

Kapitel 1: Der rechtliche Rahmen deutscher Rüstungsexporte

Die Kontrolle deutscher Rüstungsexporte ist ein komplexes System, das auf nationalen Gesetzen, internationalen Verpflichtungen und einem spezifischen politischen Entscheidungsprozess beruht. Das Verständnis dieses Rahmens ist entscheidend, um die strategischen Optionen der Bundesregierung und die tatsächliche Tragweite ihrer Ankündigung vom 8. August 2025 zu bewerten.

1.1 Nationale Gesetzgebung: KWKG und AWG

Die deutsche Rüstungsexportkontrolle stützt sich auf zwei zentrale gesetzliche Säulen: das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Diese duale Struktur ermöglicht eine differenzierte Steuerung, die der Regierung erheblichen Handlungsspielraum verschafft.

Das KWKG regelt den Umgang mit Gütern, die explizit für die Kriegsführung bestimmt sind. Dazu zählen Waffen und Waffensysteme, die in der sogenannten Kriegswaffenliste (KWL) aufgeführt sind, wie beispielsweise Kampfpanzer, Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe, vollautomatische Schusswaffen und schwere Munition. Das Gesetz folgt einem restriktiven Prinzip: Jede Handlung im Zusammenhang mit Kriegswaffen (Herstellung, Beförderung, Ausfuhr) ist grundsätzlich verboten und bedarf einer staatlichen Genehmigung. Entscheidend ist, dass nach § 6 KWKG kein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung besteht. Die Entscheidung liegt im politischen Ermessen der Bundesregierung.

Demgegenüber regelt das AWG den Export von „sonstigen Rüstungsgütern“, die nicht in der KWL aufgeführt sind, aber dennoch militärisch genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise Komponenten für Waffensysteme, Transportfahrzeuge, Überwachungstechnologie oder sogenannte Dual-Use-Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind. Das AWG folgt einem liberaleren Grundsatz: Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei, es sei denn, er wird durch spezifische Verbote oder Genehmigungspflichten eingeschränkt. Ein Unternehmen hat hier tendenziell einen Anspruch auf eine Genehmigung, sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen.

Diese Unterscheidung ist fundamental für die Bewertung der Ankündigung vom 8. August. Sie erlaubt es der Regierung, den Export von sichtbaren „Kriegswaffen“ nach KWKG politisch wirksam zu stoppen, während der für die moderne Kriegsführung oft ebenso essenzielle Fluss von Komponenten, Ersatzteilen und Technologien unter dem flexibleren AWG-Regime weiterlaufen kann. Die vage Formulierung der Ankündigung, sie beziehe sich auf „Rüstungsgüter“ , lässt offen, welche Kategorien genau betroffen sind, und schafft so einen Interpretationsspielraum, der für eine selektive Umsetzung genutzt werden kann.

MerkmalKriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
AnwendungsbereichGüter der Kriegswaffenliste (z.B. Panzer, Kampfflugzeuge)Sonstige Rüstungsgüter & Dual-Use-Güter (Ausfuhrliste Teil I)
GrundprinzipVerbot mit Erlaubnisvorbehalt (restriktiv)Freiheit mit Verbotsvorbehalt (permissiv)
Anspruch auf GenehmigungNein, politische ErmessensentscheidungJa, sofern keine Versagungsgründe vorliegen
WiderrufsmöglichkeitJederzeit möglich (§ 7 KWKG)Strengere Voraussetzungen (§ 49 VwVfG)
Entschädigung bei WiderrufGesetzlich geregelt (§ 9 KWKG)Nur in bestimmten Fällen (§ 49 Abs. 6 VwVfG)

1.2 Der Genehmigungsprozess: BAFA, BMWK und BSR

Der administrative Prozess der Exportgenehmigung spiegelt die politische Sensibilität des Themas wider. Anträge von Rüstungsunternehmen werden formal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht, das für die technische und administrative Prüfung zuständig ist. Die eigentliche politische Entscheidung trifft jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), in der Regel in enger Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt (AA) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).

Bei besonders bedeutsamen oder politisch heiklen Exportvorhaben wird der Bundessicherheitsrat (BSR) befasst. Dieses Gremium ist ein Kabinettsausschuss, der unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tagt und dem die Leiter der wichtigsten Ministerien angehören (Kanzleramt, AA, Inneres, Justiz, Finanzen, Wirtschaft, Verteidigung, wirtschaftliche Zusammenarbeit). Der BSR trifft die finalen Entscheidungen über strategisch relevante Rüstungsexporte und agiert dabei unter strenger Geheimhaltung.

1.3 Vertraulichkeit versus Parlamentarische Kontrolle

Das Spannungsfeld zwischen der von der Regierung beanspruchten Geheimhaltung und dem Kontrollrecht des Parlaments ist ein zentraler Aspekt der deutschen Rüstungsexportpolitik. Die Bundesregierung argumentiert traditionell, dass die Vertraulichkeit der BSR-Beratungen unerlässlich sei, um die außenpolitische Handlungsfähigkeit des Landes zu wahren und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen zu schützen.

Diese Praxis wurde durch ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 (Az. 2 BvE 5/11) justiert. Das Gericht stärkte das parlamentarische Informationsrecht aus Art. 38 GG und stellte klar, dass die Regierung den Bundestag grundsätzlich über erteilte Rüstungsexportgenehmigungen informieren muss. Allerdings bestätigte das Gericht auch die Grenzen dieses Rechts: Die Regierung ist nicht verpflichtet, über laufende Beratungen, gestellte Voranfragen von Unternehmen oder abgelehnte Anträge Auskunft zu geben.

Diese juristische Konstellation schafft eine erhebliche Informationsasymmetrie. Zwischen der ersten politischen Weichenstellung für ein Rüstungsgeschäft in einer geheimen BSR-Sitzung und der späteren, oft erst durch jährliche Rüstungsexportberichte oder parlamentarische Anfragen erzwungenen, öffentlichen Bekanntgabe können Monate oder gar Jahre liegen. 

Dieser Zeitverzug ist ein Schlüsselelement, das eine Strategie der „Genehmigung auf Vorrat“ überhaupt erst ermöglicht. Eine Regierung, die eine politische Kursänderung oder öffentlichen Druck antizipiert, kann in dieser geheimen Phase proaktiv eine große Anzahl von Genehmigungen erteilen, bevor sie einen öffentlichkeitswirksamen „Stopp“ verkündet.

1.4 Internationale Verpflichtungen: ATT und humanitäres Völkerrecht

Deutschlands Rüstungsexportpraxis ist auch durch internationale Abkommen gebunden, allen voran der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT), den Deutschland ratifiziert hat. Artikel 7 des ATT verpflichtet die Vertragsstaaten, eine Exportgenehmigung zu verweigern, wenn ein „überwiegendes Risiko“ besteht, dass die betreffenden Rüstungsgüter zur Begehung oder Erleichterung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte eingesetzt werden.

Genau auf diesen Punkt zielen die Klage Nicaraguas gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) sowie mehrere Klagen von Palästinensern vor deutschen Verwaltungsgerichten, die Deutschland eine Beihilfe zu Völkerrechtsverstößen vorwerfen. Obwohl die Gerichte bisherige Eilanträge abgewiesen haben, erhöht der laufende juristische und politische Druck die Notwendigkeit für die Bundesregierung, ihre Entscheidungen völkerrechtlich abzusichern.

Die spezifische Formulierung des Exportstopps vom 8. August – er betreffe nur Güter, „die im Gazastreifen zum Einsatz kommen könnten“ – kann daher nicht nur als politische, sondern auch als juristische Schutzbehauptung verstanden werden. Sie ermöglicht es der Regierung zu argumentieren, sie komme ihren Verpflichtungen aus dem ATT nach, indem sie gezielt jene Güter stoppt, bei denen das Risiko eines Verstoßes gegen das humanitäre Völkerrecht am offensichtlichsten erscheint. Gleichzeitig schafft diese Formulierung die Möglichkeit, den Export anderer Güter – etwa für die Marine, für Raketenabwehrsysteme oder für die Überwachung – weiterhin zu genehmigen, indem argumentiert wird, dass hier kein „überwiegendes Risiko“ für Völkerrechtsverstöße in Gaza bestehe.

Kapitel 2: Die Mechanik von Exportgenehmigungen und Lieferungen

Die Wirksamkeit eines Exportstopps hängt nicht nur von der politischen Ankündigung ab, sondern maßgeblich von den technischen und administrativen Details des Genehmigungs- und Lieferprozesses. Die verschiedenen Arten von Genehmigungen, ihre lange Gültigkeitsdauer und der erhebliche Zeitverzug zwischen Genehmigung und tatsächlicher Lieferung sind entscheidende Faktoren, die die praktische Auswirkung einer solchen Maßnahme beeinflussen.

2.1 Typen und Gültigkeitsdauer von Genehmigungen

Das deutsche Exportkontrollrecht kennt verschiedene Genehmigungsformen, die Unternehmen unterschiedliche Grade an Flexibilität bieten:

  • Einzelgenehmigungen (AzG): Dies ist die Standardform für ein spezifisches Rüstungsgeschäft mit einem definierten Empfänger. Eine solche Genehmigung ist in der Regel ein Jahr gültig, kann aber auf Antrag verlängert werden.
  • Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG): Diese erlauben einem Exporteur, über einen längeren Zeitraum wiederholt bestimmte Güter an verschiedene, vorab definierte Empfänger in einem Land zu liefern. Sie sind besonders relevant für die Lieferung von Ersatzteilen oder für langfristige Kooperationsprojekte. Ihre Gültigkeit kann sich über mehrere Jahre erstrecken und auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
  • Allgemeine Genehmigungen (AGG): Diese stellen die weitreichendste Form der Genehmigung dar. Sie werden von Amts wegen für bestimmte, weniger kritische Güter an eine Gruppe von vertrauenswürdigen Empfängerländern (typischerweise EU-, NATO- und Partnerländer) erteilt. Unternehmen müssen für Exporte, die unter eine AGG fallen, keinen Einzelantrag stellen, was den Prozess massiv beschleunigt und Planungssicherheit schafft. Die Gültigkeit dieser AGGs wird oft pauschal für alle bestehenden Genehmigungen verlängert, wie etwa die Verlängerung bis zum 31. März 2026 zeigt.

Die Existenz von langlaufenden Sammel- und Allgemeinen Genehmigungen ist ein entscheidender Faktor, der die Effektivität eines Stopps von neuen Genehmigungen erheblich einschränken kann. Selbst wenn die Bundesregierung keine neuen Einzelgenehmigungen mehr erteilt, kann ein stetiger Fluss von Komponenten, Ersatzteilen und anderen Rüstungsgütern über bereits bestehende SAGs über Jahre hinweg gesichert sein. Eine politische Ankündigung, die sich nur auf die Aussetzung neuer Genehmigungen konzentriert und bestehende Sammelgenehmigungen unberührt lässt, ist in ihrer praktischen Wirkung daher von vornherein stark limitiert.

2.2 Zeitverzug zwischen Genehmigung und Lieferung

Ein weiteres zentrales Element ist die erhebliche zeitliche Lücke, die zwischen der Erteilung einer Exportgenehmigung und der tatsächlichen physischen Lieferung der Güter liegt. Die Rüstungsexportberichte der Bundesregierung weisen statistisch die Werte der genehmigten Exporte und der tatsächlichen Ausfuhren getrennt aus, was diesen Unterschied unterstreicht.

Bei komplexen Waffensystemen ist dieser Zeitverzug besonders ausgeprägt. Die Produktion und Auslieferung von Schiffen, U-Booten oder Kampfflugzeugen kann viele Jahre in Anspruch nehmen. So wurde beispielsweise der Vertrag zum Bau der Fregatte F126 im Jahr 2020 unterzeichnet, die Kiellegung erfolgte 2024, und die Auslieferung der Schiffe ist für die Jahre 2033 und 2034 geplant. Korvetten, deren Bau für Brasilien 2019 beauftragt wurde, sollen zwischen 2025 und 2028 übergeben werden. Auch bei Panzern oder Hubschraubern können die Produktions- und Lieferzeiten zwischen 15 und 30 Monaten oder länger betragen, oft begleitet von weiteren Verzögerungen.

Dieser lange Vorlauf schafft einen sogenannten „Pipeline-Effekt“. Eine große Welle von Genehmigungen, die vor einer politischen Kursänderung erteilt wurde, kann die Streitkräfte des Empfängerlandes über Jahre hinweg mit Material versorgen. 

Ein öffentlich verkündeter Stopp neuer Genehmigungen hätte somit keine unmittelbare Auswirkung auf die militärische Handlungsfähigkeit des Empfängers. Dies stützt das Szenario einer politischen Finte: Die Regierung kann politisches Kapital aus dem verkündeten „Stopp“ schlagen, während die materielle Versorgung über die bereits prall gefüllte Pipeline ungestört weiterläuft.

2.3 Widerruf und Aussetzung bereits erteilter Genehmigungen

Das schärfste Instrument, über das die Exekutive zur Durchsetzung eines Exportstopps verfügt, ist nicht die Aussetzung neuer Genehmigungen, sondern der Umgang mit bereits erteilten Lizenzen. 

Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht in § 7 explizit die Möglichkeit vor, eine erteilte Genehmigung jederzeit zu widerrufen. Ein solcher Widerruf stoppt den Exportfluss sofort und endgültig.

Allerdings ist dieser Schritt mit erheblichen politischen und finanziellen Kosten verbunden. Nach § 9 KWKG kann ein Widerruf Entschädigungsansprüche des betroffenen Rüstungsunternehmens auslösen, das im Vertrauen auf die erteilte Genehmigung bereits Investitionen getätigt hat. Dies schafft eine hohe Hürde für die Regierung. In der Praxis wird daher mitunter das Instrument des „Ruhenlassens“ oder der „Aussetzung“ einer Genehmigung genutzt, dessen rechtliche Grundlage jedoch umstritten ist und zu Klagen von Unternehmen führen kann, wie Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen.

Die entscheidende Frage zur Bewertung der Ernsthaftigkeit eines Exportstopps ist daher nicht, ob neue Anträge bearbeitet werden, sondern ob die Regierung bereit ist, den politisch und finanziell kostspieligen Schritt des Widerrufs bereits erteilter Genehmigungen zu gehen. Das Fehlen einer solchen Ankündigung im Statement vom 8. August 2025 ist ein starkes Indiz dafür, dass die Maßnahme primär auf eine symbolische Wirkung abzielt und eine tatsächliche Unterbrechung des Waffenflusses nicht beabsichtigt ist.

Kapitel 3: Historischer Präzedenzfall – Der Rüstungsexportstopp gegen Saudi-Arabien (2018–2021)

Um die Ankündigung vom August 2025 zu kontextualisieren, ist eine Analyse des Rüstungsexportstopps gegen Saudi-Arabien unerlässlich. Dieser Fall dient als wichtiger Präzedenzfall, der die politischen Mechanismen, die rechtlichen Instrumente und die inhärenten Widersprüche deutscher Exportkontrollpolitik offenlegt.

3.1 Auslöser und politische Dynamik

Der Exportstopp gegen Saudi-Arabien wurde durch zwei Faktoren ausgelöst. Bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD aus dem Jahr 2018 war ein Stopp von Rüstungsexporten an alle „unmittelbar“ am Jemen-Krieg beteiligten Länder vereinbart worden. Diese Vereinbarung wurde jedoch zunächst nur zögerlich umgesetzt.

Der entscheidende Katalysator, der die Bundesregierung zum Handeln zwang, war die Ermordung des regierungskritischen saudischen Journalisten Jamal Khashoggi im saudischen Generalkonsulat in Istanbul am 2. Oktober 2018. Die weltweite öffentliche Empörung und der massive internationale Druck machten ein Festhalten an der bisherigen Praxis politisch unmöglich. Die Tötung Khashoggis wurde zum moralischen und politischen Wendepunkt, der zur weitgehenden Durchsetzung des Exportstopps führte.

3.2 Implementierung und Porosität des Embargos

Die Umsetzung des Stopps war ein dynamischer und von politischen Kompromissen geprägter Prozess. Im November 2018 verhängte die Bundesregierung einen zunächst auf zwei Monate befristeten, vollständigen Stopp von Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien. Diese Maßnahme umfasste explizit auch bereits erteilte Genehmigungen, deren Auslieferung gestoppt wurde.

Bereits im März 2019 wurde dieser Stopp zwar um weitere sechs Monate verlängert, gleichzeitig aber aufgeweicht. Aufgrund des massiven Drucks europäischer Partner, insbesondere Frankreichs und Großbritanniens, deren gemeinsame Rüstungsprojekte durch fehlende deutsche Komponenten blockiert wurden, schuf die Bundesregierung Ausnahmeregelungen für europäische Kooperationsprojekte. Diese Lockerung führte zu erheblichem Streit innerhalb der damaligen Großen Koalition und zeigte, dass selbst ein als „komplett“ deklarierter Stopp in der Praxis porös ist, wenn geopolitische oder rüstungsindustrielle Interessen auf dem Spiel stehen. Dies schafft einen klaren Präzedenzfall für mögliche, nicht-öffentliche Ausnahmeregelungen auch im Fall anderer strategischer Partner.

3.3 Der Widerruf bestehender Genehmigungen

Nach mehreren weiteren Verlängerungen erfolgte im Dezember 2020 der entscheidende und schärfste Schritt: Die Bundesregierung verlängerte den Stopp nicht nur um ein weiteres Jahr bis Ende 2021, sondern widerrief auch formal die bereits erteilten Genehmigungen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich nur „auf Eis lagen“.

Dieser formale Widerruf war der rechtlich und politisch stärkste Akt, der weit über eine bloße Aussetzung oder Nicht-Erteilung neuer Genehmigungen hinausging. Er markiert den Höhepunkt der restriktiven Politik gegenüber Riad und demonstriert, dass die Bundesregierung über das Instrumentarium verfügt, einen Exportstopp tatsächlich durchzusetzen, wenn der politische Wille dafür vorhanden ist. Allerdings blieben auch hier die Ausnahmen für europäische Gemeinschaftsproduktionen bestehen, was die Komplexität und die Kompromisshaftigkeit der deutschen Politik unterstreicht.

3.4 Lehren aus dem Fall Saudi-Arabien

Die Analyse des Falls Saudi-Arabien liefert mehrere zentrale Erkenntnisse für die Bewertung der aktuellen Situation mit Israel:

  1. Deutsche Exportstopps sind flexible politische Instrumente, deren Härte und Dauer von externen Ereignissen (wie dem Khashoggi-Mord), Koalitionsdynamiken und dem Druck von Bündnispartnern abhängen.
  2. Die Unterscheidung zwischen dem Stopp neuer Genehmigungen, der Aussetzung bestehender Lizenzen und deren formalem Widerruf ist von entscheidender praktischer Bedeutung. Der Widerruf stellt den „Goldstandard“ für die Ernsthaftigkeit einer solchen Maßnahme dar.
  3. Ausnahmeregelungen, insbesondere für europäische Gemeinschaftsprojekte, sind ein gängiges Mittel, um die politischen und wirtschaftlichen Kosten eines Stopps zu begrenzen und die rüstungspolitische Kooperationsfähigkeit zu erhalten.

Kapitel 4: Analyse des Szenarios einer „politischen Finte“

Die Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der administrativen Praxis und des historischen Präzedenzfalls Saudi-Arabien liefert die analytischen Werkzeuge, um die Hypothese einer „politischen Finte“ im Fall der Ankündigung vom 8. August 2025 systematisch zu prüfen.

4.1 Indizien für eine „Genehmigung auf Vorrat“

Die Rüstungsexportdaten an Israel zeigen bereits vor der Ankündigung des Stopps eine massive Eskalation. Nach dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 stieg der Wert der genehmigten Exporte sprunghaft an. Im Jahr 2023 genehmigte Deutschland Exporte im Wert von 326,5 Millionen Euro, was einer Verzehnfachung gegenüber dem Vorjahr (32,3 Millionen Euro) entspricht. Dieser Trend setzte sich fort: Vom 7. Oktober 2023 bis zum 13. Mai 2025 belief sich der Wert der genehmigten Lieferungen auf 485,1 Millionen Euro. Allein im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 26. Juni 2025 wurden Genehmigungen im Wert von 251 Millionen Euro erteilt. Bereits im Spätsommer 2024 wurde ein Schub von 31 Millionen Euro in nur acht Wochen verzeichnet.

Diese Zahlen belegen, dass die „Pipeline“ an genehmigten Rüstungsgütern bereits vor dem 8. August 2025 prall gefüllt war. Ein Stopp neuer Genehmigungen hat daher kurz- bis mittelfristig kaum eine materielle Auswirkung auf die Versorgung der israelischen Streitkräfte. Die Finte liegt möglicherweise weniger in einer letzten, geheimen Genehmigungswelle unmittelbar vor der Ankündigung, sondern vielmehr in der strategischen Entscheidung, den politischen Schritt des Stopps erst dann zu vollziehen, nachdem Israel bereits mit Genehmigungen für die kommenden Jahre versorgt war. Der Zeitpunkt der Ankündigung erscheint somit als politisch kalkuliert, um auf den gestiegenen Druck zu reagieren, ohne die materielle Unterstützung zu gefährden.

4.2 Die Semantik der Beschränkung: „die im Gazastreifen zum Einsatz kommen könnten“

Die spezifische Formulierung der Einschränkung ist der Dreh- und Angelpunkt der potenziellen Finte. Sie ist bewusst vage und schafft einen erheblichen Interpretationsspielraum, der von der Exekutive politisch genutzt werden kann.

Es bleibt unklar, wer und nach welchen Kriterien die „potenzielle Verwendung“ eines Rüstungsguts im Gazastreifen definiert und prüft. Dies öffnet Tür und Tor für politische Abwägungen. So könnten beispielsweise Komponenten für größere Systeme (wie Fregatten, die eine Seeblockade durchsetzen), Ersatzteile für defensive Systeme (wie Iron Dome), Überwachungstechnologie zur Gebietskontrolle oder Cyber-Waffen als nicht direkt „im Gazastreifen“ eingesetzt deklariert und somit weiterhin genehmigt werden. Kritiker wie die Aktion Aufschrei haben genau auf diese potenziellen Lücken hingewiesen.

Diese qualifizierte Sprache ist ein klassisches Instrument der diplomatischen und politischen Risikominimierung. Sie erlaubt es der Regierung Merz, gegenüber der kritischen Öffentlichkeit und Teilen des Koalitionspartners SPD Handlungsstärke zu demonstrieren. Gleichzeitig signalisiert sie gegenüber Israel und den sicherheitspolitischen Hardlinern in den eigenen Reihen, dass die strategische Kooperation in für wesentlich erachteten Bereichen weiterläuft. Es ist der Versuch, den Spagat zwischen der proklamierten Solidarität mit Israel und der wachsenden Kritik an dessen Kriegsführung zu bewältigen.

4.3 Systematischer Vergleich mit dem Saudi-Arabien-Fall

Der direkte Vergleich der Maßnahmen gegen Saudi-Arabien 2018 und Israel 2025 offenbart eine deutliche Diskrepanz in der Härte und Konsequenz des Vorgehens. Diese Unterschiede sind das schlagkräftigste Argument dafür, dass die Ankündigung vom 8. August primär eine politische Signalwirkung entfalten soll.

KriteriumFall Saudi-Arabien (ab Nov. 2018)Fall Israel (ab Aug. 2025)
Politischer TriggerJemen-Krieg & Khashoggi-Mord (klar definierter Skandal)Eskalation in Gaza, humanitäre Lage (umstrittene, aber als legitim anerkannte Kriegsführung)
Reichweite der MaßnahmeAnfänglich „kompletter Stopp“ aller ExportePartieller Stopp („die im Gazastreifen…“)
Umgang mit bestehenden GenehmigungenZuerst „auf Eis gelegt“, später explizit widerrufenKein Widerruf angekündigt; bestehende Lizenzen laufen weiter
AusnahmenExplizit für EU-Kooperationsprojekte definiert und öffentlich debattiertImplizit durch vage Formulierung für viele Güterkategorien möglich
Politische KommunikationReaktion auf einen Skandal; international eher isoliertVersuch des Spagats zwischen Solidarität und Kritik

Der Vergleich zeigt unmissverständlich, dass die Bundesregierung im Fall Israels bewusst zu einem deutlich schwächeren Instrumentarium greift. Während der Stopp gegen Saudi-Arabien als Reaktion auf einen Skandal umfassend begann und später sogar durch den Widerruf von Genehmigungen verschärft wurde, ist die Maßnahme gegen Israel von vornherein partiell und qualifiziert. Vor allem das Fehlen der Ankündigung, bestehende Genehmigungen zu widerrufen, ist der entscheidende Unterschied. Er legt nahe, dass der materielle Waffenfluss nicht ernsthaft unterbrochen werden soll.

4.4 Bewertung der Wahrscheinlichkeit des „Finten-Szenarios“

Die Synthese der Indizien ergibt ein kohärentes Bild. Die rechtlichen und prozeduralen Möglichkeiten für eine verdeckte Weiterversorgung (Geheimhaltung des BSR, lange Gültigkeit von Genehmigungen) sind gegeben. Die „Pipeline“ an bereits erteilten Genehmigungen ist nachweislich extrem voll. Die Sprache der Ankündigung ist bewusst vage und lässt zahlreiche Lücken. Und der entscheidende Schritt des Widerrufs bestehender Lizenzen, der im Präzedenzfall Saudi-Arabien angewendet wurde, fehlt.

Die Gesamtheit dieser Faktoren deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Ankündigung vom 8. August 2025 so konzipiert ist, dass sie eine maximale politische Wirkung bei minimaler praktischer Beeinträchtigung des Rüstungsflusses erzielt. Ob dies das Ergebnis einer explizit mit der israelischen Regierung abgesprochenen „Finte“ ist oder eine unilaterale deutsche Strategie zur Bewältigung widersprüchlicher politischer Anforderungen, ist letztlich nicht beweisbar. 

Das Ergebnis ist jedoch dasselbe: Der materielle Fluss von Rüstungsgütern nach Israel wird durch diese Maßnahme kurz- und mittelfristig nicht signifikant beeinträchtigt.

Kapitel 5: Schlussfolgerungen und strategische Empfehlungen

Zusammenfassende Bewertung

Die Analyse der Ankündigung der Bundesregierung vom 8. August 2025, keine weiteren Genehmigungen für potenziell in Gaza einsetzbare Rüstungsgüter an Israel auszustellen, führt zu einem nuancierten Ergebnis. Das Szenario einer „politischen Finte“ ist hoch plausibel. Die Maßnahme ist primär als ein Akt der politischen Symbolik zu werten, der darauf abzielt, den wachsenden innenpolitischen und internationalen Druck aufgrund der humanitären Lage in Gaza zu kanalisieren, ohne dabei die strategische Rüstungskooperation mit Israel substanziell zu gefährden. Die Kombination aus einer bereits im Vorfeld massiv gefüllten Genehmigungs-Pipeline, der bewusst vagen und lückenhaften Formulierung des Stopps sowie dem entscheidenden Verzicht auf den Widerruf bestehender Lizenzen stellt sicher, dass der materielle Waffenfluss in der Praxis weitgehend unberührt bleibt. Die Ankündigung ist somit weniger ein Instrument zur faktischen Einschränkung der israelischen Militäroperationen als vielmehr ein Instrument des politischen Krisenmanagements der deutschen Regierung.

Langfristige Auswirkungen

Die strategische Entscheidung für einen primär symbolischen Akt hat weitreichende Implikationen:

  • Deutsch-Israelische Beziehungen: Während die öffentliche Ankündigung kurzfristig für erhebliche Irritationen in Israel sorgt , könnte die praktische Nicht-Umsetzung eines harten Embargos das Vertrauen auf operativer und geheimdienstlicher Ebene erhalten. Langfristig könnte dies jedoch zu einer Entkopplung der öffentlichen politischen Rhetorik von der tatsächlichen Kooperation führen, was die Beziehungen auf eine weniger transparente, aber potenziell stabile Grundlage stellt.
  • Glaubwürdigkeit der deutschen Außenpolitik: Der Fall legt eine deutliche Diskrepanz zwischen der wertebasierten Rhetorik einer restriktiven, menschenrechtsorientierten Rüstungsexportpolitik und einer von strategischen Interessen geleiteten Praxis offen. Dies untergräbt die Glaubwürdigkeit Deutschlands als Verfechter strenger Exportkontrollen, ein Vorwurf, den Kritiker seit langem erheben.
  • Europäische Rüstungskooperation: Ähnlich wie im Fall Saudi-Arabien könnte ein deutscher Sonderweg, selbst wenn er nur symbolisch ist, zu Spannungen mit europäischen Partnern führen, die eine pragmatischere Exportpolitik verfolgen und auf deutsche Komponenten angewiesen sind.

Strategische Empfehlungen

Aus der Analyse leiten sich folgende Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz und Kohärenz der deutschen Rüstungsexportkontrolle ab:

  1. Erhöhung der Transparenz im Vorfeld: Um die Informationsasymmetrie zwischen Exekutive und Legislative zu verringern, sollte die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, den zuständigen parlamentarischen Gremien (z.B. in der Geheimschutzstelle des Bundestages) nicht nur über final erteilte Genehmigungen, sondern auch über politisch bedeutsame Voranfragen und die Einleitung von Genehmigungsverfahren zeitnah zu berichten. Dies würde eine „Genehmigung auf Vorrat“ im Verborgenen erschweren.
  2. Reform des Genehmigungsverfahrens bei Exportstopps: Es sollte eine gesetzliche Regelung in einem zukünftigen Rüstungsexportkontrollgesetz verankert werden, die bei der politischen Entscheidung für einen Rüstungsexportstopp gegen ein Land automatisch das sofortige Ruhen aller bestehenden Genehmigungen für dieses Land bewirkt. Die Bundesregierung wäre dann in einer definierten Frist gezwungen, eine explizite und begründete Entscheidung über den endgültigen Widerruf oder die bewusste Fortführung jeder einzelnen Lizenz zu treffen.
  3. Stärkung und Präzisierung der Endverbleibskontrollen: Die vage Formulierung „könnten zum Einsatz kommen“ erfordert eine massive Stärkung der Post-Shipment-Kontrollen , um die tatsächliche Verwendung gelieferter Güter zu überprüfen. Da dies in aktiven Konfliktgebieten praktisch kaum umsetzbar ist, muss die Risikoprüfung vor der Genehmigung deutlich strengere und klarer definierte Kriterien anlegen, die weniger Raum für politische Interpretationen lassen.

Quellenangaben

  1. Gaza-Krieg: Deutschland stoppt Rüstungsexporte an Israel – LTO, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gaza-krieg-israel-waffenlieferungen-ruestungsexporte-gestoppt
  2. Gaza-Krieg: Bundesregierung begrenzt Waffenexporte nach Israel – Aktion Aufschrei, https://aufschrei-waffenhandel.de/service/nachrichten/nachricht/gaza-krieg-bundesregierung-schraenkt-waffenexporte-nach-israel-ein
  3. Gaza-Pläne: Regierung schränkt Rüstungsexporte nach Israel ein – ZDFheute, https://www.zdfheute.de/politik/ausland/waffenexport-stopp-deutschland-israel-nahost-100.html
  4. Bundesregierung stoppt Rüstungsexporte an Israel – Jüdische Allgemeine, https://www.juedische-allgemeine.de/israel/bundesregierung-stoppt-ruestungsexporte-an-israel/
  5. Aussetzung der Waffenlieferungen an Israel – Zentralrat der Juden, https://www.zentralratderjuden.de/presseerklaerungen/aussetzung-der-waffenlieferungen-an-israel/
  6. „Deutsche Hochnäsigkeit“: Scharfe Kritik an Stopp deutscher Waffenlieferungen, https://www.juedische-allgemeine.de/politik/deutsche-hochnaesigkeit-beck-kritisiert-stopp-der-waffenlieferungen-an-israel/
  7. LINK: Lieferstopp an Israel ist massive Überreaktion – Merz lässt sich von SPD treiben | FDP, https://www.fdp.de/pressemitteilung/link-lieferstopp-israel-ist-massive-ueberreaktion-merz-laesst-sich-von-spd-treiben
  8. Offener Brief: Keine Rüstungsexporte, die zu Völkerrechtsverstößen in Gaza führen könnten – Amnesty International, https://www.amnesty.de/aktuell/israel-besetzte-gebiete-organisationen-offener-brief-forderung-einstellung-ruestungsexporte
  9. Keine deutschen Waffen nach Israel – ECCHR, https://www.ecchr.eu/fall/keine-deutschen-waffen-nach-israel/
  10. Allgemeines zu Kriegswaffen – Zoll, https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Kriegswaffen/Allgemeines-Kriegswaffen/allgemeines-kriegswaffen_node.html
  11. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen – Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_die_Kontrolle_von_Kriegswaffen
  12. Kriegswaffenkontrollgesetz – Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Kriegswaffenkontrollgesetz
  13. Zum Widerruf von Rüstungsexportgenehmigungen bei Änderung der sicherheitspolitischen Lage im Empfängerland Sachstand – Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/resource/blob/650674/WD-2-044-19-pdf.pdf
  14. Foreign Trade and Payments Act (Außenwirtschaftsgesetz – AWG) – Gesetze im Internet, https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_awg/englisch_awg.html
  15. Rüstung & Recht – Deutsche Rüstungsexporte, http://ruestungsexport-info.de/ruestung-recht.html
  16. Kriegswaffenkontrolle – BAFA, https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Kriegswaffenkontrolle/kriegswaffenkontrolle_node.html
  17. Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) • Definition – Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kriegswaffenkontrollgesetz-kwkg-38243
  18. Examensklausur: Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht beim Export von Kriegswaffen – ZJS – Zeitschrift für das Juristische Studium, https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2020_3_1397.pdf
  19. Kontrolle der Regierung bei Rüstungsexporten – Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2015/kw02_artikel_26_gg-348420
  20. Der Verteidigungsminister spielt im Bundessicherheitsrat eine wichtige Rolle – Bundesministerium der Verteidigung, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/verteidigungsminister-spielt-bundessicherheitsrat-wichtige-rolle-5873472
  21. BVerfG zu Transparenz bei Rüstungsexporten : Bundestag hat früher Anspruch auf Information – LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-urteil-2-bve-5-11-ruestungsexporte-bundestag-informationspflichten
  22. Urteil vom 21. Oktober 2014 (2 BvE 5/11) – Bundesverfassungsgericht, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/es20141021_2bve000511.html
  23. Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der Genehmigungsentscheidung im Bundessicherheitsrat – Bundesverfassungsgericht, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-091.html
  24. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für …, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/bericht-der-bundesregierung-ueber-ihre-exportpolitik-fuer-konventionelle-ruestungsgueter-im-jahre-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6
  25. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2023 – bundeswirtschaftsministerium.de, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/bericht-der-bundesregierung-ueber-ihre-exportpolitik-fuer-konventionelle-ruestungsgueter-im-jahre-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6
  26. Drucksache 21/284 – Deutscher Bundestag, https://dserver.bundestag.de/btd/21/002/2100284.pdf
  27. Rüstungsexportbericht 2022 – bundeswirtschaftsministerium.de, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bericht-bundesregierung-exportpolitik-konventionelle-ruestungsgueter-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  28. Exportkontrolle und das BAFA, https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_exportkontrolle_bafa.pdf?__blob=publicationFile&v=
  29. Allgemeine Genehmigungen – BAFA, https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html
  30. 27.03.2025 Außenwirtschaft Exportkontrolle Aktuell – BAFA, https://www.bafa.de/SharedDocs/Newsletter/DE/ManuellerVersand/Aussenwirtschaft/EKA_2025_04.html
  31. Deutscher Rüstungsexport – Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_R%C3%BCstungsexport
  32. Das größte Kampfschiff der Bundeswehr: Zwei weitere Fregatten 126 für die Marine, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundeswehr-beschafft-zwei-weitere-fregatten-klasse-126-5791938
  33. Mehr als Verteidigungsnachrichten | Seite 109 – Meta-Defense.fr, https://meta-defense.fr/de/page/109/?cat=-1
  34. Ziele Kriegswirtschaft – Forum-Sicherheitspolitik, https://forum-sicherheitspolitik.org/showthread.php?tid=6818&pid=251772
  35. NH90 – Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/NH90
  36. Der rechtliche Rahmen – BDSV e. V., https://www.bdsv.eu/themen/exportkontrolle/articles/der-rechtliche-rahmen.html
  37. Rüstungsexportstopp für Saudi-Arabien vor dem Aus?, https://www.bits.de/public/unv_a/original-081219.htm
  38. Rüstungsexporte bleiben verboten: Keine Waffen für Saudi-Arabien | taz.de, https://taz.de/Ruestungsexporte-bleiben-verboten/!5737393/
  39. Bundestag lehnt Anträge zum Stopp von Rüstungsexporten ab, https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2018/kw45-de-stopp-ruestungsexporte-577244
  40. Assassination of Jamal Khashoggi – Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Assassination_of_Jamal_Khashoggi
  41. Jamal Khashoggi – Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Jamal_Khashoggi
  42. Saudi Arabia: Independent investigation into Jamal Khashoggis death is urgently needed, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2018/10/saudi-arabia-independent-investigation-into-jamal-khashoggis-death-is-urgently-needed/
  43. Switzerland suspends arms shipment to Saudi over Khashoggi case – Al Jazeera, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/31/switzerland-suspends-arms-shipment-to-saudi-over-khashoggi-case
  44. Saudi-Arabien: Waffenliefer-Verbot – Würth wehrt sich gegen Rüstungsexport-Stopp, https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/saudi-arabien-waffenliefer-verbot-wuerth-wehrt-sich-gegen-ruestungsexport-stopp-a-1253736.html
  45. Dauer des Stopps von Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien – DIP Bundestag, https://dip.bundestag.de/vorgang/dauer-des-stopps-von-r%C3%BCstungsexporten-nach-saudi-arabien/246142?f.deskriptor=Ausfuhrbeschr%C3%A4nkung&start=275&rows=25&pos=291&ctx=d
  46. Schadenersatz für gestoppte Rüstungsexporte – „Rheinmetall ist in einer sehr, sehr schlechten Position“ – Deutschlandfunk, https://www.deutschlandfunk.de/schadenersatz-fuer-gestoppte-ruestungsexporte-rheinmetall-100.html
  47. Bundesregierung verlängert Rüstungsexportstopp für Saudi-Arabien – DER SPIEGEL, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesregierung-verlaengert-ruestungsexportstopp-fuer-saudi-arabien-a-1287427.html
  48. Bundesregierung verlängert Rüstungsembargo gegen Saudi-Arabien – DER SPIEGEL, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesregierung-verlaengert-ruestungsexportstopp-fuer-saudi-arabien-um-6-monate-a-1260215.html
  49. Große Koalition: Union und SPD streiten über Rüstungsstopp für Saudi-Arabien – Spiegel, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/grosse-koalition-streitet-ueber-ruestungsstopp-fuer-saudi-arabien-a-1259591.html
  50. Sicherheitsrat genehmigt Rüstungsexport: Tieflader für Saudi-Arabien | taz.de, https://taz.de/Sicherheitsrat-genehmigt-Ruestungsexport/!5587432/
  51. Berlin verlängert »Rüstungsexportstopp«, Tageszeitung junge Welt, 11.12.2020, https://www.jungewelt.de/artikel/392293.berlin-verl%C3%A4ngert-r%C3%BCstungsexportstopp.html
  52. BERICHT Kurzstudie Deutsche Rüstungsexporte nach Israel 2003–2023 – Forensic Architecture, https://content.forensic-architecture.org/wp-content/uploads/2024/05/Forensis-Report-German-Arms-Exports-to-Israel-2003-2023_German.pdf
  53. Rüstungsexporte nach Israel – Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1101796
  54. Schub bei Rüstungsexport-Genehmigungen an Israel – Jüdische Allgemeine, https://www.juedische-allgemeine.de/israel/schub-bei-ruestungsexport-genehmigungen-an-israel/
  55. BMWE – Fragen und Antworten zu Rüstungsexporten – bundeswirtschaftsministerium.de, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/FAQ/Aussenwirtschaft/faq-ruestungsexporte.html
  56. Deutscher Bundestag Drucksache 20/14515 — Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsg, https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014515.pdf

Dieser Artikel erschien erstmals am 09.08.2025. Das Artikelbild ist ein Beispielild von hosny salah auf Pixabay

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de