Die fdGO (freiheitlich demokratische Grundordnung)

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) ist ein zentraler Begriff im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Er bezeichnet die Summe der verfassungsrechtlichen Prinzipien, die die politische Ordnung in ihrem innersten Wesenskern ausmachen. Dazu gehören unter anderem:


– Die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
– Die Volkssouveränität, ausgedrückt durch freie Wahlen und Abstimmungen.
– Die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative.
– Die Rechtsstaatlichkeit mit der Bindung der staatlichen Gewalt an das Gesetz.
– Das Prinzip der Mehrparteienstaatlichkeit und der Chancengleichheit für alle politischen Parteien.
– Die Unabhängigkeit der Gerichte.
– Das Prinzip der Föderalität und die kommunale Selbstverwaltung.

Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 hat der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Entwicklung durchgemacht, die vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde. Zunächst war die fdGO ein Abwehrmechanismus gegen totalitäre Bestrebungen, inspiriert durch die Erfahrungen des Nationalsozialismus. Sie sollte sicherstellen, dass alle staatliche Gewalt und gesellschaftliche Kräfte die Grundwerte der Demokratie und Menschenrechte respektieren und fördern.

Im Laufe der Zeit hat sich der Begriff in seiner Anwendung erweitert und vertieft. Zum Beispiel hat das Bundesverfassungsgericht im Kontext verschiedener Urteile (z.B. beim Parteienverbot) die Merkmale der fdGO konkretisiert. Die fdGO dient heute nicht nur als Abwehrkriterium gegen antidemokratische Kräfte, sondern auch als Maßstab für die Auslegung von Gesetzen und die Beurteilung von staatlichen Maßnahmen.

Die Entwicklung der fdGO zeigt auch, wie sich das Verständnis von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Deutschland gewandelt hat, beispielsweise in Bezug auf die Integration Europas und die zunehmende Bedeutung internationaler Menschenrechtsnormen. Auch die Digitalisierung und die damit verbundenen Herausforderungen für die Meinungsfreiheit und den Datenschutz führen zu neuen Interpretationen und Weiterentwicklungen der fdGO. Sie bleibt damit ein lebendiges Konzept, das sich den veränderten gesellschaftlichen und politischen Bedingungen anpasst.

Mögliche Verstöße gegen die fdGO durch den Staat

Die Diskussion über staatliches Handeln, das möglicherweise gegen die Prinzipien der fdGO verstößt, kann sehr sensibel sein, da sie oft politische Meinungen und Interpretationen beinhaltet. Es ist wichtig, dass Vorwürfe oder Bedenken in diesem Zusammenhang häufig Gegenstand von Untersuchungen und Debatten sind und dass nicht jede behauptete Verletzung der fdGO durch staatliches Handeln von den Gerichten als solche anerkannt wird.

Hier einige Beispiele, bei denen Diskussionen über mögliche Verstöße gegen die fdGO in der Vergangenheit aufgetreten sind:

1. Überwachungsmaßnahmen und Datenschutz: Es gab Debatten darüber, ob bestimmte Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Sicherheitsbehörden, wie etwa die Vorratsdatenspeicherung, mit den Grundsätzen der fdGO vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass ein Gleichgewicht zwischen Sicherheit und den Grundrechten der Bürger gewahrt bleiben muss.

2. Einschränkungen der Meinungsfreiheit: Fälle, in denen Personen wegen ihrer Äußerungen strafrechtlich verfolgt wurden, haben ebenfalls Diskussionen ausgelöst, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und beispielsweise Volksverhetzung geht.

3. Einsatz des Verfassungsschutzes: Die Aktivitäten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, insbesondere im Hinblick auf die Beobachtung von politischen Gruppierungen, wurden ebenfalls kritisch betrachtet, insbesondere im Kontext der Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei.

4. Polizeiliche Maßnahmen bei Demonstrationen: Der Einsatz von Polizeigewalt bei öffentlichen Demonstrationen hat ebenfalls zu Diskussionen geführt, insbesondere wenn es um die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel geht.

5. Parteiverbote: Der Versuch, politische Parteien zu verbieten, die als verfassungsfeindlich angesehen werden, ist ein weiterer Bereich, in dem die Grundsätze der fdGO relevant sind. Die Hürden für ein Parteiverbot sind sehr hoch und die Anwendung dieses Instruments ist selten.

Es ist zu beachten, dass die obigen Punkte komplexe rechtliche und politische Fragen aufwerfen und dass in jedem Einzelfall eine sorgfältige Prüfung und Abwägung erforderlich ist. Um spezifische Fälle und Entscheidungen zu finden, wäre es notwendig, auf die Berichterstattung von Medien und die Urteile von Gerichten zurückzugreifen. Hier können Sie sich an seriöse Nachrichtenquellen und die offiziellen Mitteilungen des Bundesverfassungsgerichts wenden, um konkrete Fälle zu recherchieren.

Verbotene Parolen: „Stopp den Krieg“ – „Stopp das Töten“

In Deutschland ist das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ein fundamentaler Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz verankert ist. Diese Rechte sind Ausdruck der politischen Freiheiten, die jeder Person zustehen, um sich frei und öffentlich, auch kritisch, zu politischen Angelegenheiten zu äußern.

Wenn bei einer Demonstration Parolen wie „Stoppt den Krieg“ oder „Stoppt das Morden“ verboten werden, ist das, sofern es keine rechtfertigenden Gründe gibt, eine Einschränkung dieser grundlegenden demokratischen Rechte. Kritik an der Kriegsführung, auch wenn sie sich gegen Länder richtet, mit denen Deutschland historisch verbundene oder politische Bündnisse hat, muß grundsätzlich im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt sein. Das gilt besonders, wenn diese Kritik auf Völkerrechtsverletzungen hinweist.

Im Kontext, dass die Bundesregierung eine bestimmte politische Position einnimmt, ist es problematisch, wenn diese Haltung zu einer Einschränkung der Bürgerrechte führt, insbesondere wenn diese Einschränkung ohne klare gesetzliche Grundlage erfolgt. Die fdGO ist nicht nur ein Schutzmechanismus für den Bestand des Staates und seiner demokratischen Institutionen, sondern auch ein Garant für die kritische Auseinandersetzung innerhalb der Gesellschaft.

Die politische Positionierung der Bundesregierung darf nicht dazu führen, dass legitime Kritik an staatlichem Handeln, auch wenn es das Handeln eines befreundeten Staates ist, unterbunden wird. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, solange sie friedlich und ohne Aufruf zu Gewalt ausgeübt wird, muss auch dann gewährleistet sein, wenn die Inhalte der Äußerungen von der offiziellen politischen Linie abweichen. Andernfalls sind dies klare Verstöße gegen die Prinzipien der fdGO.

Allerdings muss jede Behauptung eines Verstoßes gegen die fdGO im Einzelfall geprüft werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und unter Anwendung der entsprechenden rechtlichen Maßstäbe. Die Gerichte sind dabei die Institutionen, die solche Fälle auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen und entsprechende Entscheidungen treffen.

Der Versuch der „junge Welt“ die wirtschaftliche Basis zu entziehen

Das Vorgehen gegen die Zeitung „junge Welt“, wie es im Artikel (https://www.jungewelt.de/keinmarxistillegal/de/article/442875.wer-wird-sich-durchsetzen.html?sstr=verfassungsschutzbericht) beschrieben wird, dürfte ebenfalls gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, die Presse- und Meinungsfreiheit als essentielle Säulen beinhaltet (Quelle: jungewelt.de). Ein Staatseingriff, der auf die Unterdrückung von kritischen oder abweichenden politischen Meinungen abzielt, indem er die wirtschaftliche Basis eines Mediums zu entziehen versucht, muß als Verstoß gegen diese Grundprinzipien interpretiert werden.

Verbot russischer Medien durch die EU-Kommission

Die Entscheidung der EU-Kommission, russische Medien zu verbieten, wurde mit Sicherheitsbedenken und der Eindämmung von Desinformation begründet. Diese Maßnahme wird kritisch gesehen, da sie Auswirkungen auf die Pressefreiheit hat, was ein fundamentaler Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist. Organisationen wie Reporter ohne Grenzen äußerten Besorgnis über mögliche langfristige negative Folgen für die Berichterstattung aus Russland und die EU-Abgeordneten mahnten an, dass das Parlament in den Entscheidungsprozess hätte einbezogen werden müssen. Sie befürchteten, dass solche Verbote als Vorwand für Gegenmaßnahmen dienen könnten, die den Zugang zu Informationen weiter einschränken (Quellen: [netzpolitik.org](https://netzpolitik.org/2022/sanktionen-gegen-russland-eu-verbietet-verbreitung-von-rt-und-sputnik/), [derstandard.de](https://www.derstandard.de/story/2000134606335/sperre-russischer-sender-umstritten-verboten-im-namen-der-freiheit)). Diese Kritikpunkte betonen die Bedeutung der fdGO-Prinzipien wie Pressefreiheit und demokratische Entscheidungsfindung, die auch in solchen Sanktionskontexten gewahrt werden sollten.

Die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die Besorgnis über die Besetzung und Berichterstattung öffentlich-rechtlicher Sender in Deutschland bezieht sich auf die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die Vielfalt und Unabhängigkeit in den Medien erfordert. Eine Studie der Initiative „Neue deutsche Medienmacher*innen“ weist auf unzureichende Repräsentation verschiedener gesellschaftlicher Gruppen in den Rundfunkräten hin. Zudem gibt es Vorwürfe einer einseitigen Berichterstattung, die von verschiedenen Seiten, einschließlich des FDP-Politikers Wolfgang Kubicki, als politisch unausgewogen wahrgenommen wird. Kritik kommt auch von Top-Juristen, die behaupten, die Sender würden den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung beeinflussen. In der Corona-Berichterstattung etwa wurden ARD und ZDF kritisiert, einen „Tunnelblick“ erzeugt und wichtige Themen ausgeblendet zu haben.

Diese Kritikpunkte sind relevant, da sie nahelegen, dass eine unausgewogene Berichterstattung und eine politisch geprägte Besetzung von Rundfunkräten die Prinzipien der Meinungsvielfalt und Unabhängigkeit der Medien, die in der fdGO verankert sind, untergraben könnten. Die öffentlich-rechtlichen Sender verteidigen ihre Rolle und Praktiken als Beitrag zur qualitativ hochwertigen Informationsbereitstellung, die Debatte um die Einhaltung der fdGO in der Medienlandschaft bleibt jedoch bestehen.

Fazit

Was gegen die fdGO verstößt wird selektiv ausgelegt. Je nach Zeitgeist und gerade opportuner politischer Ausrichtung kann ein und der selbe Vorgang zu einer völlig unterschieddlichen Beurteilung kommen.

Ein Beispiel: Die Gleichstellung von Mann und Frau ist in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Diese Formulierung ist seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 Bestandteil des Grundgesetzes. Die gleichberechtigte Stellung von Mann und Frau ist somit ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO).

Die Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes hat sich allerdings im Laufe der Jahrzehnte tatsächlich gewandelt. Dies liegt unter anderem an der sich ändernden sozialen Wirklichkeit, den gesellschaftlichen Wertvorstellungen und den rechtlichen Interpretationen durch die Rechtsprechung, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht. In den Anfangsjahren der Bundesrepublik waren Frauen im Berufsleben und in der Gesellschaft de facto nicht immer gleichberechtigt, trotz der klaren rechtlichen Vorgabe des Grundgesetzes. Beispielsweise benötigten verheiratete Frauen bis 1958 die Erlaubnis ihres Ehemannes, um arbeiten zu dürfen. Erst über die Jahre wurden zahlreiche Gesetze und Bestimmungen angepasst, um die Gleichberechtigung auch in der Praxis zu realisieren.

Die Frage der Gleichstellung von Mann und Frau zeigt, dass die konkrete Auslegung und Umsetzung von Verfassungsprinzipien im Zeitverlauf unterschiedlich sein kann und dass diese Prinzipien immer wieder neu verhandelt und bestätigt werden müssen, um ihren Kern zu wahren.

Als weiteres Beispiel taugt auch das Verhältnis zwischen der EU und des Grundgesetzes: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rahmen der Europäischen Union die Doktrin des Vorrangs des EU-Rechts entwickelt. Dies bedeutet, dass EU-Recht unter bestimmten Umständen Vorrang vor nationalem Recht der Mitgliedstaaten hat, was auch vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich anerkannt wird. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch klargestellt, dass es als Hüter der deutschen Verfassung das Recht behält, EU-Akte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, insbesondere wenn es um die Wahrung der grundlegenden Verfassungsprinzipien geht.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Recht hat zu kontroversen Diskussionen und Urteilen geführt. Ein Beispiel ist das sogenannte „PSPP-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020, in dem das Gericht die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank zum Anleihekaufprogramm als möglicherweise ultra vires, also jenseits der Kompetenzen, und damit in Deutschland nicht anwendbar ansah, weil sie nicht hinreichend begründet seien. Das Gericht forderte eine proportionale Prüfung, die es bisher vermisste.

Im Falle Polens und der Entscheidungen des EuGH geht es darum, ob EU-Institutionen Entscheidungen treffen können, die möglicherweise in Konflikt mit nationalen Verfassungsprinzipien stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch klargestellt, dass es die Souveränität des Grundgesetzes in den Bereichen bewahrt, die für die Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung essentiell sind. Es behält sich das Recht vor, in Fällen, in denen es um die Substanz der Verfassungsidentität oder um ultra vires-Handlungen der EU geht, das EU-Recht nicht anzuwenden.

Die Debatte darüber, inwieweit EU-Entscheidungen über nationalem Recht stehen und inwieweit dies mit der fdGO vereinbar ist, ist weiterhin ein aktuelles und komplexes Thema. Hierbei geht es um die Balance zwischen der Integration in die EU und der Wahrung nationaler verfassungsrechtlicher Prinzipien. In diesem Kontext ist auch die Diskussion um die Gleichstellung von Mann und Frau zu sehen – als Beispiel dafür, wie sich Rechtsnormen und -praxis unter dem Einfluss verschiedener Rechtsebenen und gesellschaftlicher Entwicklungen verändern.

Die Frage nach dem Wert des Grundgesetzes bei – im Laufe der Zeit – unterschiedlicher Auslegung berührt den Kern der Rechtsentwicklung und die Dynamik verfassungsrechtlicher Normen. Das Grundgesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, der so gestaltet ist, dass er mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt halten kann. Die Interpretation der Verfassungsnormen kann und muss sich im Laufe der Zeit entwickeln, um den sich ändernden Verhältnissen und Erkenntnissen gerecht zu werden. Dies geschieht durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und durch die Auslegung der Gesetze in der Praxis.

Die Flexibilität in der Auslegung des Grundgesetzes ist also nicht per se ein Mangel, sondern eine notwendige Eigenschaft, um auf gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. Dies ermöglicht es, dass die Verfassung lebendig bleibt und den Schutz und die Förderung der Grundrechte unter sich wandelnden Bedingungen gewährleistet. Die Gefahr ist aber, dass der Kern der Verfassungsnormen ausgehöhlt wird und die fdGO in ihrem Wesensgehalt ausgehöhlt wird. Ob wir eine solche Entwicklung gerade erleben ist Gegenstand heftiger Diskussionen.

Dieser Artikel wurde am 07.11.2023 erstellt. Das Artikelbild ist ein Beispielbild, es wurde von Dall-E erzeugt.

Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de