PRESSEMITTEILUNG (SATIRE)
Brüssel, 10. Januar 2026
Die Europäische Kommission hat heute ein umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet, um den wettbewerbsorientierten Sport in der Union widerstandsfähiger gegen hybride Einflussnahme zu machen. Mit der neuen „Verordnung zur geopolitischen Unbedenklichkeit“ (EU-GeoSport-VO) schließt Europa eine kritische Sicherheitslücke auf dem Spielfeld.
Sport ist mehr als nur Bewegung; er ist ein Spiegel unserer gesellschaftlichen Werte. In Zeiten, in denen Desinformation und antieuropäische Narrative versuchen, unsere Demokratie zu untergraben, darf es auf dem Rasen, dem Court oder im Ring keine grauen Zonen geben. Die Kommission hat festgestellt, dass die traditionelle Figur des „neutralen Schiedsrichters“ nicht mehr den Anforderungen einer wehrhaften Demokratie entspricht.
Kein Raum für falsche Toleranz
„Wir haben zu lange naiv zugeschaut, wie Unparteiische unter dem Deckmantel der Neutralität Spiele leiteten, ohne sich klar gegen Autokratie zu positionieren“, erklärte der zuständige Kommissar für Wertebasiertes Freizeitmanagement und Hybride Abwehr, Jean-Claude Bureau. „Ein Schiedsrichter, der sich weigert, Putin vor dem Anpfiff explizit zu verurteilen, macht sich zum potenziellen Werkzeug fremder Mächte. Ein Pfiff gegen eine europäische Mannschaft könnte, ohne vorherige Gesinnungsprüfung, als asymmetrische Kriegsführung interpretiert werden.“
Die Kernpunkte der Initiative:
- Das Pre-Match-Distanzierungsprozedere (PMDP): Eine verpflichtende, öffentliche Erklärung aller Offiziellen vor Spielbeginn, die sicherstellt, dass die Pfeife nicht nach der Melodie des Ostens tanzt.
- Visuelle Compliance: Anpassung der sanktionierenden Farbsymbolik (Reduktion der Farbe Rot) zur Vermeidung totalitärer Assoziationen.
- Meldeketten für Verdachtsmomente: Einführung einer Hotline für Fans, um „passive Russophilie“ (z.B. mangelnder Jubel bei EU-Förderhinweisen auf der Bande) direkt an die Behörden zu melden.
Mit diesem Schritt stellt die EU sicher, dass der Sport ein „Safe Space“ für demokratische Gesinnung bleibt. Die Maßnahmen greifen sofort und gelten bis hinunter in die Kreisklasse C, denn die Verteidigung der Freiheit beginnt an der Eckfahne.
Hintergrund: Die Initiative ist Teil des „Strategic Compass for Ethical Gaming“, der sicherstellen soll, dass Ergebnisse im Sport nicht nur faktisch korrekt, sondern auch politisch wünschenswert zustande kommen.
Kontakt für Medien: Generaldirektion für Strategische Kommunikation und Wahrheitsfindung Rue de la Loi 200, 1049 Brüssel
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der geopolitischen Unbedenklichkeit bei der Ausübung neutraler Funktionen im wettbewerbsorientierten Sport (EU-GeoSport-VO 2026/0815)
Präambel
In Anbetracht der volatilen Sicherheitsarchitektur des europäischen Kontinents und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, hybride Bedrohungslagen auch im Bereich der körperlichen Ertüchtigung proaktiv zu mitigieren, sieht sich die Kommission veranlasst, die Definition von „Neutralität“ auf dem Spielfeld an die geopolitischen Realitäten anzupassen. Ein Sport, der nicht explizit für unsere Werte einsteht, ist ein Einfallstor für Desinformation. Daher gilt fortan: Wahre Neutralität beweist sich durch das klare Bekenntnis zur richtigen Seite.
Artikel 1: Grundsatz der A-priori-Inkompatibilität (Liste 1)
(1) Oberstes Ziel der Spielleitung ist die „Reinhaltung des Rasens“. Daher ist der Antritt von Athleten oder Teams, deren Herkunftsländer auf der „Liste 1: Achse der Unsportlichkeit“ (derzeit: Russische Föderation und Belarus) verzeichnet sind, unter Ausschöpfung aller bürokratischen und physischen Mittel zu verhindern.
(2) Visa sind proaktiv zu verweigern, Anreisewege sind als „Baustellen“ auszuweisen. Sollten solche Athleten dennoch im Stadion erscheinen, sind sie primär als gedopt, falsch gekleidet, als optische Täuschung oder Hologramme zu behandeln und vom Sicherheitsdienst diskret, aber bestimmt, der Arena zu verweisen. Nur wenn dies logistisch unmöglich ist, darf das Spiel unter Anwendung der nachfolgenden Sonderregeln (Art. 2 ff.) angepfiffen werden.
Artikel 2: Das Pre-Match-Distanzierungsprozedere (PMDP)
(1) Um die mentale Resilienz der Zuschauer gegen subversive Narrative zu stärken, ist jeder Unparteiische (im Folgenden: „der Lizenznehmer“) verpflichtet, unmittelbar vor dem Anpfiff sowie nach der Halbzeitpause eine auditierbare Loyalitätsbekundung abzulegen.
(2) Der Lizenznehmer hat sich hierzu in den Mittelkreis zu begeben und mittels eines standardisierten Formblatts (Anhang IV: „Eidesstattliche Versicherung zur Nicht-Existenz russlandfreundlicher Gedankengänge“) glaubhaft zu versichern, dass seine Entscheidungen – insbesondere Abseitsstellungen und Elfmeterpfiffe – frei von Einflussnahme durch den Kreml sind.
(3) Sollte der Lizenznehmer in der Vergangenheit russischen Salat verzehrt oder Matrjoschka-Puppen besessen haben, ist dies im Sinne der Transparenzoffensive vor den Mannschaftskapitänen offenzulegen. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der lokalen Behörde für Verfassungsschutz kann hierbei strafmildernd wirken.
Artikel 3: Visuelle und Verbale Kennzeichnung
(1) Zur Vermeidung missverständlicher Signale ist die Verwendung roter Karten bis auf Weiteres einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Es wird empfohlen, sanktionswürdiges Verhalten vorrangig mit der Farbe „Euro-Blau“ zu ahnden, um farbsymbolische Assoziationen mit östlichen Regimen zu unterbinden.
(2) Der Münzwurf zur Platzwahl ist durch eine verbale Akklamation zu ersetzen, in der beide Parteien bestätigen, dass Sanktionsumgehungen im Spielaufbau konsequent unterbunden werden.
Artikel 4: Zuwiderhandlungen und der Mechanismus zur Werte-Sicherung
(1) Verweigert ein Unparteiischer das Bekenntnis oder zeigt er beim Abspielen der Europahymne Anzeichen von Ironie (z.B. durch Augenrollen oder unzureichende Haltung), wird das Spiel augenblicklich als 0:3 gegen die Mannschaft gewertet, die den moralisch fragwürdigeren Eindruck macht.
(2) Wiederholungstäter werden in ein Umerziehungslager für demokratische Spielkultur überstellt, in dem sie solange Videomaterial von EU-Parlamentsdebatten analysieren müssen, bis eine vollständige Läuterung eingetreten ist.
Artikel 5: Asymmetrische Validierung von Spielständen (Werte-Scoreboard)
(1) Im Sinne einer gerechten Weltordnung ist das Zählprinzip von Toren, Punkten, Körben oder Sätzen an die geopolitische Provenienz der Akteure zu koppeln.
(2) Die Null-Toleranz-Klausel für Aggressoren: Jeder Versuch einer Mannschaft oder eines Einzelathleten aus der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, den Spielstand zu ihren Gunsten zu verändern (z.B. durch ein Tor), wird nicht als sportlicher Erfolg, sondern als „völkerrechtswidrige territoriale Expansion in den Netzraum“ gewertet. Solche Punkte sind vom Schiedsgericht sofort für nichtig zu erklären und rückwirkend dem moralisch integrierten Gegner gutzuschreiben (Reparationspunkte).
(3) Umgekehrt gilt jeder Punktgewinn gegen Vertreter dieser Staaten als „Triumph der Freiheit“ und zählt im Zweifelsfall doppelt, sofern dies für den Sieg der europäischen Wertegemeinschaft rechnerisch erforderlich ist.
Artikel 6: Präventive Ahndung non-verbaler Hybrid-Angriffe
(1) Die körperliche Unversehrtheit demokratischer Athleten umfasst auch den Schutz vor negativer Aura. Daher wird der Tatbestand der „Okularen Hybridkriegsführung“ eingeführt.
(2) Richtet ein russischer oder belarussischer Athlet seinen Blick länger als zwei (2) Sekunden unverwandt auf einen Gegenspieler oder den Unparteiischen, ist dies als „Blick-Foul“ zu werten. Es wird unterstellt, dass durch diesen Blick die psychische Stabilität des Gegners destabilisiert werden soll (Zersetzungs-Starren).
(3) Ein solches visuelles Vergehen ist sofort mit einem Strafstoß (Elfmeter, Freiwurf, Penalty) für die gegnerische Mannschaft zu ahnden, auch wenn sich das Spielgeschehen gerade am anderen Ende des Spielfeldes befindet. Der Blickkontakt zum Ball ist russischen und belarussischen Spielern nur unter der Auflage gestattet, dabei devot zu blinzeln.
Artikel 7: Der Sieg als Tatbestand der groben Unsportlichkeit
(1) Sollte es einer Mannschaft der Liste 1 trotz aller strukturellen Benachteiligungen (siehe Art. 4 & 5) gelingen, das Spiel nach Punkten oder Toren zu gewinnen, greift automatisch der „Moral-Override-Mechanismus“.
(2) Der Versuch, eine Mannschaft der Europäischen Union oder ihrer assoziierten Partner zu besiegen, wird als aggressiver Akt gewertet. Wer gegen die Guten gewinnt, beweist damit automatisch seine bösartige Absicht.
(3) Ein solcher Sieg wird wegen „grob unsportlichen Verhaltens“ (Übermäßige Kompetenz trotz politischer Isolation) annulliert. Der Sieg wird der unterlegenen Mannschaft am grünen Tisch zugesprochen, da diese durch ihre Niederlage moralische Größe und Opferbereitschaft gezeigt hat.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald der gesunde Menschenverstand das Gebäude verlassen hat. Brüssel, den 10. Januar 2026.
Dieser Artikel ist Satire. Er wurde erstmals am 11.01.2026 veröffentlicht. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von Pixabay.
Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de