Ein Kommentar zur straflosen Beweismanipulation durch die Polizei
Wie viel ist die Unschuldsvermutung in Deutschland noch wert? Wenn es nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Mannheim geht, hängt die Antwort davon ab, wer man ist. Bist du ein unbescholtener Bürger? Dann hast du Glück. Bist du aber „einschlägig vorbestraft“ und gerätst in eine Polizeikontrolle, wirst du faktisch zum Freiwild.
Der Fall klingt wie aus einem schlechten Krimi über korrupte Cops, ist aber deutsche Realität im Jahr 2026: Ein Polizeieinsatzleiter ist unzufrieden, weil er bei einem Verdächtigen keine Drogen findet. Um den Mann trotzdem dranzukriegen, greift er in die Trickkiste und legt eigenhändig Cannabis zu den Beweismitteln. Eine klare Beweisfälschung. Eine Straftat im Amt. Sollte man meinen.
Doch das Amtsgericht Mannheim hat den Polizisten nun vom Vorwurf der „Verfolgung Unschuldiger“ (§ 344 StGB) freigesprochen. Die Begründung ist ein juristischer Offenbarungseid: Weil der Verdächtige vorbestraft war und sich an einem Drogenumschlagsplatz aufhielt, könne man nicht ausschließen, dass er tatsächlich gedealt hat – auch wenn man nichts bei ihm fand. Und wer vielleicht schuldig ist, ist im Sinne des Gesetzes kein „Unschuldiger“. Ergo: Keine Strafbarkeit für den Polizisten, der Beweise fälscht.
Dieses Urteil stellt unser Rechtsverständnis auf den Kopf. Der eherne Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) wurde hier pervertiert. Er schützte nicht den Bürger vor der Staatsgewalt, sondern den manipulierenden Beamten vor der Justiz.
Die Logik des Gerichts ist fatal:
- Der Bürger ist vorbestraft (Vergangenheit).
- Der Bürger verhält sich verdächtig (Gegenwart).
- Deshalb darf die Polizei die fehlenden Beweise künstlich „erzeugen“, ohne wegen Verfolgung Unschuldiger bestraft zu werden.
Das bedeutet im Klartext: Ein Vorbestrafter verliert seinen Schutzstatus. Er ist kein Rechtssubjekt mehr, dem eine Tat erst nachgewiesen werden muss. Er ist ein „wahrscheinlicher Täter“, dem man das Handwerk legen darf – notfalls mit untergeschobenen Beweisen. Das ist keine Rechtsstaatlichkeit, das ist Willkür.
Wenn diese Rechtsauffassung Schule macht, öffnen wir die Büchse der Pandora. Wo ziehen wir die Grenze? Darf man dem stadtbekannten Ladendieb Diebesgut in die Tasche stecken, „weil er es bestimmt eh geklaut hat“? Darf man dem politischen Aktivisten, der schon einmal wegen Landfriedensbruchs verurteilt wurde, bei der nächsten Demo einen Stein in den Rucksack schmuggeln, „weil er bestimmt eh werfen wollte“?
Nach der Mannheimer Logik wäre das Risiko für den Beamten minimal. Denn das Opfer ist ja „einschlägig bekannt“. Das Urteil sendet das Signal an die Polizei: „Der Zweck heiligt die Mittel – solange ihr die Richtigen trefft.“
Ein Rechtsstaat, der zulässt, dass seine Vertreter Beweise fälschen, gibt sich selbst auf. Es ist völlig irrelevant, ob das Opfer ein Krimineller oder ein Heiliger ist. Ein manipulierter Beweis ist ein Angriff auf die Wahrheit und auf das Vertrauen in die Justiz.
Wenn dieses Urteil Bestand hat, bewegen wir uns weg von einer justiziablen Ordnung hin zu einem System, in dem der polizeiliche Verdacht allein schon das Urteil fällt. Das darf nicht sein. Die Staatsanwaltschaft muss in Berufung gehen, und die höheren Instanzen müssen klarstellen: Beweismanipulation ist ein Verbrechen. Immer. Ohne Ansehen der Person.
Alles andere wäre eine Bankrotterklärung der deutschen Justiz.
Dieser Artikel erschien erstmals am 07.01.2026. Das Artikelbild ist ein Beispielbild von Ingo Kramarek auf Pixabay.
Quelle: Progressive Stimme - Argumente, Fakten, Quellen - https://progressivestimme.de